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BGBl II 169/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

169. Verordnung: Änderung der Seeschiffahrts-Verordnung (SeeSchFVO) und der Jachtzulassungsverordnung (JachtZulVO)

169. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Seeschiffahrts-Verordnung (SeeSchFVO) und die Jachtzulassungsverordnung (JachtZulVO) geändert werden

Artikel 1

Änderung der Seeschiffahrts-Verordnung

Aufgrund des § 15 Abs. 3 des Seeschifffahrtsgesetzes - SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2012, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Seeschiffahrt (Seeschiffahrts-Verordnung - SeeSchFVO), BGBl. Nr. 189/1981, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 171/2009 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:

1. Titel, Kurztitel und Abkürzung lauten: „Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrts-Verordnung - SeeSchFVO)“.

2. Die Worte „Schiffahrt“ und „schiffahrt“, auch in allen Wortverbindungen, werden durch „Schifffahrt“ und „schifffahrt“ ersetzt.

3. In § 2 Z 7 wird nach dem Wort „Buchten“ ein Beistrich eingefügt.

4. Teil N samt Überschrift lautet:

„TEIL N

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten

Anwendungsbereich

§ 199. Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.

Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats

§ 200. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats müssen dem Muster der Anlage 30 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, entsprechen.

Berechtigungsumfang der Zertifikate

§ 201. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten, Segeljachten oder beide Arten von Jachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

  1. 1. für Watt- oder Tagesfahrt - Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
  2. 2. für Küstenfahrt - Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
  3. 3. für Küstennahe Fahrt - Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
  4. 4. für Weltweite Fahrt - Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

§ 202. (1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung

  1. 1. das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für Watt- oder Tagesfahrt das 16. Lebensjahr, vollendet haben;
  2. 2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;
  3. 3. die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen haben.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

(5) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind für

  1. 1. Watt- oder Tagesfahrt (§ 2 Z 7) durch 50 Seemeilen, insbesondere als Wachführer,
  2. 2. für Küstenfahrt (§ 2 Z 8) durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage, insbesondere als Wachführer,
  3. 3. für Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9) durch 1000 Seemeilen und 30 Bordtage, insbesondere als Wachführer, jedoch mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer,
  4. 4. für Weltweite Fahrt (§ 2 Z 10) durch 3500 Seemeilen und 70 Bordtage, insbesondere als Wachführer, jedoch mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführer,

    in Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuch, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen nachzuweisen.

Prüfungsordnung

§ 203. (1) Die Prüfungsordnung muss eine theoretische und eine praktische Prüfung vorsehen, in denen Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten folgendes nachweisen:

  1. 1. Ausreichende Kenntnisse der für die Führung von Jachten auf See maßgeblichen Verkehrsvorschriften und die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse für sichere Schifffahrt auf See und
  2. 2. die Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse in der Praxis.

(2) Die Prüfung muss mindestens folgende Fachgebiete umfassen:

  1. 1. ausreichende Kenntnis der geltenden Vorschriften und der nautischen Veröffentlichungen, insbesondere die Kollisionsverhütungsregeln einschließlich der Vorschriften für die Fahrwasserbezeichnung;
  2. 2. allgemeine Kenntnisse über Jachttypen, Jachtbau, Verwendung und Mitführen von Sicherheitsausrüstung, Betrieb und Wartung von Segeln bzw. Antriebsmaschinen;
  3. 3. Schiffsführung und Kenntnisse über den Einfluss von Wind, Strom und begrenztem Flottwasser;
  4. 4. Verhalten beim Begegnen und Überholen anderer Fahrzeuge;
  5. 5. Ankern und Festmachen unter allen Umgebungsbedingungen;
  6. 6. Manövrieren in Schleusen und Häfen;
  7. 7. allgemeine Kenntnisse der Wetterkunde;
  8. 8. allgemeine Navigationskenntnisse, insbesondere Bestimmung eines Standorts und Festlegen eines sicheren Kurses;
  9. 9. Verhalten unter besonderen Umständen, insbesondere
    1. a) Grundlagen der Unfallverhütung einschließlich Mann-über-Bord-Manöver,
    2. b) Maßnahmen im Fall von Zusammenstößen, Maschinenversagen oder Grundberührung, einschließlich Leckabdichtung und Hilfeleistung in Notfällen,
    3. c) Verwendung von Rettungsmitteln und Rettungsausrüstung,
    4. d) Brandverhütung und -bekämpfung und
    5. e) Vermeidung von Gewässerverschmutzung;
  10. 10. Besonderheiten der Leistung Erster Hilfe unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs;
  11. 11. Umweltschutz auf See.

(3) Die Prüfungsordnung muss einen die Fachgebiete gemäß Abs. 2 umfassenden Lernzielkatalog enthalten, anhand dessen die Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber zu beurteilen sind.

(4) Die theoretische Prüfung muss eine Kartenarbeit mit einer dem Fahrtbereich angemessenen Navigationsaufgabe, für die Fahrtbereiche 2 bis 4 jedenfalls einschließlich Stromeinfluss, enthalten.

(5) Die praktische Prüfung ist in Form einer Prüfungsfahrt abzuhalten, deren Dauer und Fahrtstrecke entsprechend dem jeweiligen Fahrtbereich die Beurteilung der Fähigkeiten der Bewerberin bzw. des Bewerbers hinsichtlich Schiffsführung, allgemeiner Seemannschaft, Navigation, Hafenmanöver und Verhalten in Notfällen (insbesondere Mann-über-Bord-Manöver) bei Tag und bei Nacht erlauben.

(6) Die praktische Prüfung ist an Bord einer Jacht abzuhalten, welche nach Art (Segel- oder Motorjacht), Größe und Ausrüstung für den entsprechenden Fahrtbereich und für die Beurteilung der Kenntnisse entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang des Internationalen Zertifikats geeignet ist.

(7) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.

(8) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass bereits erfolgreich abgelegte Prüfungsteile bei Ablegung einer Prüfung für einen erweiterten Berechtigungsumfang nicht wiederholt werden müssen.

(9) Die erfolgreich abgelegte praktische Prüfung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4 ersetzt unabhängig von der Art der Jacht die praktische Prüfung für den Fahrtbereich 1.

Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer

§ 204. (1) Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer muss den Anforderungen gemäß § 202 Abs. 3 entsprechen.

(2) Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, getrennt nach Motor- und Segeljachten, hat jeweils mindestens zu umfassen:

  1. 1. seit mindestens drei Jahren Besitz des Befähigungsausweises für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 2;
  2. 2. seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 5000 Seemeilen, davon mindestens 2000 als verantwortliche Schiffsführerin bzw. verantwortlicher Schiffsführer;
  3. 3. mindestens 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre als verantwortliche Schiffsführerin bzw. verantwortlicher Schiffsführer. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen; die Prüfungstätigkeit begründet keine derartigen Bordtage;
  4. 4. für die Fahrtbereiche 2 und 3 Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den Fahrtbereich 4 zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 - FZG, BGBl. I Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung;
  5. 5. einen Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 15 Abs. 11 SeeSchFG).“

5. Dem Text des § 209 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Z 7 und Teil N in der Fassung BGBl. II Nr. 169/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

6. Anlage 29 entfällt.

7. Anlage 30 wird durch folgende Anlage 30 ersetzt:

(Anlage 30 siehe unter Anlagen)

Artikel 2

Änderung der Jachtzulassungsverordnung

Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Seeschifffahrtsgesetzes - SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2012, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Zulassung von Jachten zur Seeschiffahrt (JachtZulVO), BGBl. Nr. 502/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 171/2009, wird wie folgt geändert:

1. Die Worte „Schiffahrt“ und „schiffahrt“, auch in allen Wortverbindungen sowie im Titel, werden durch „Schifffahrt“ und „schifffahrt“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen der Ausdruck „§ 3. Mindestlängen“ und unter der Überschrift „Anlagen“ die Wortfolge „Anlage 3: Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis“.

3. In § 2 Z 1 wird nach dem Wort „Fahrzeug“ die Wortfolge „mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300“ eingefügt.

4. Im § 2a Abs. 2 entfällt die Zeile „A für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.

5. § 3 samt Überschrift entfällt.

6. § 4 Abs. 1 entfällt.

7. § 4 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Für Jachten ist ein Messbrief gemäß Anlage 1 (für Jachten mit Hull Identification Number - HIN bzw. Craft Identification Number - CIN) bzw. Anlage 1a (für Jachten ohne Hull Identification Number - HIN bzw. Craft Identification Number - CIN) auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.

(3) Bei Änderung der Vermessungsgrößen oder anderer im Messbrief enthaltener Angaben ist ein neuer Messbrief erforderlich.“

8. § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Messbrief sind darüber hinaus anzugeben:

  1. a) die zulässigen Fahrtbereiche und
  2. b) die höchstzulässige Personenzahl an Bord.

Diese Angaben sind unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie sowie der Angaben des Herstellers (Herstellerschild bzw. Handbuch für den Eigner) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004 in der jeweils geltenden Fassung, festzulegen. Gegebenenfalls ist die höchstzulässige Personenzahl an Bord für jeden Fahrtbereich gesondert festzulegen.“

9. § 5 Abs. 1 entfällt.

10. Im § 5 Abs. 2 entfallen die Wortfolge „mit einer Länge von weniger als 24 m“ und der zweite Satz.

11. Im § 6 Abs. 2 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis“.

12. Im § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse“.

13. Die Anlagen 1 und 1a lauten:

(Anlagen 1 und 1a siehe unter Anlagen)

14. Anlage 2 wird folgender Satz angefügt:

„Als „Länge über alles“ gilt die größte Länge des Fahrzeugs in m einschließlich aller festen Anbauten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, Bugspriet und ähnliches.“

15. Anlage 3 entfällt.

16. Die Anlagen 4 bis 7 lauten:

(Anlagen 4 bis 7 siehe unter Anlagen)

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Bures

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