166. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Oktober 1988 über die Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten
Auf Grund des § 20 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst verordnet:
§ 1. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Oktober 1988 über die Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten, BGBl. Nr. 604/1988, wird aufgehoben.
§ 2. Pauschalierungen nach der Verordnung vom 25. Oktober 1988, BGBl. Nr. 604/1988, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.
Töchterle
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