161. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen; dieses wird zur haushaltsführenden Stelle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 bestimmt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. II Nr. 478/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei der Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.
Hundstorfer
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