158. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2011, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden den Leiterinnen oder Leitern der in Ziffer 1 und 2 genannten nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 erklärt:
- 1. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
- 2. Burghauptmannschaft Österreich.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.
(2) Die Verordnung, BGBl. II Nr. 159/2001, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.
Mitterlehner
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)