108. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, lnnovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission (SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung 2012)
Aufgrund des § 85 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBI. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 124/2011, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
§ 1. Für die Teilnahme an Sitzungen der Schienen-Control Kommission gebührt:
- 1. dem Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 160 Euro;
- 2. den übrigen Mitgliedern ein Sitzungsgeld in Höhe von 140 Euro;
- 3. einem nicht stimmberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 120 Euro;
- 4. einem nicht stimmberechtigten Ersatzmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 Euro.
Das Sitzungsgeld gebührt für die erste Stunde und jede weitere vollendete Stunde. Für jede weitere angefangene halbe Stunde gebührt es jeweils im halben Ausmaß.
§ 2. Die Schienen-Control GmbH hat die Sitzungsgelder den Mitgliedern vierteljährlich anzuweisen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission (SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung 2009), BGBI. II Nr. 84/2009, außer Kraft.
Bures
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