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BGBl III 99/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

99. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

99. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärungen zu Art. 9211 Kundgemacht in BGBl. Nr. 175/1988. zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 55/2012) zurückgezogen bzw. ihre Erklärungen zu Art. 94 wie folgt ergänzt:

Finnland:

Neben der bisherigen Erklärung zu Art. 94 erklärt die Republik Finnland, hinsichtlich Island gemäß Art. 1 und anderenfalls gemäß Art. 2, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträgen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Island, Dänemark, Norwegen oder Schweden haben.

Schweden:

Neben der bisherigen Erklärung zu Art. 94 erklärt Schweden, hinsichtlich Island gemäß Art. 1, hinsichtlich Finnland gemäß Art. 1 vgl. Art. 3 und anderenfalls gemäß Art. 2, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträgen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Schweden, Finnland, Dänemark, Island oder Norwegen haben.

Faymann

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