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BGBl III 95/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

95.Kundmachung: Beendigung eines Vertrages zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Malta

95. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung eines Vertrages zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Malta

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Malta haben einvernehmlich festgestellt, dass der nachstehende Notenwechsel mit dem Beitritt der der Republik Malta zur Europäischen Union mit 1. Mai 2004 durch Artikel 18 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sowie die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:

Notenwechsel über die Abschaffung des Sichtvermerkzwanges zwischen Österreich und Malta, BGBl. Nr. 66/1967.

Faymann

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