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BGBl III 8/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

8. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

8. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 103/2006) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Bosnien und Herzegowina

30. April 2009

Georgien

17. Juli 2006

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:

Bosnien und Herzegowina:

Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Bosnien und Herzegowina, dass die für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe zuständige zentrale Behörde in Bosnien und Herzegowina die folgende ist:

Das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina (The Ministry of Justice of Bosnia and Herzegovina)

Trg Bosne i Hercegovine 1

71000 Sarajevo

Georgien:

Georgien erklärt, dass bis zur Wiederherstellung der territorialen Integrität Georgiens das Übereinkommen für das Gebiet, in dem Georgien seine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit ausübt, gilt.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Georgien, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Dokumente und die anderen Informationen in englischer Sprache abzufassen sind und für den Fall, dass sie in einer anderen Sprache abgefasst werden, ist ihnen eine Übersetzung in englischer Sprache beizufügen.

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt Georgien, dass das Justizministerium von Georgien (Ministry of Justice of Georgia) als die zentrale Sende- und Empfangsbehörde für Anträge auf Prozesskostenhilfe (30, Rustaveli Avenue, Tbilisi 0146, GEORGIEN) ernannt wurde.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben nachstehende Länder ihre Erklärungen gem. Art. 2 betreffend die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe wie folgt geändert:

Luxemburg11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 190/1982.:

Justizministerium

13 Rue Erasme

Centre administratif Pierre Werner

L - 1468 Luxemburg.

Rumänien22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/2006.:

Justizministerium (Ministry of Justice)

Abteilung für internationales Recht und Übereinkommen (Department of International Law and Treaties)

Einheit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen (Unit of judicial cooperation in civil and commercial matters)

Strada Apollodor 17

Sector 5 Bucuresti, Cod. 050741

Spanien33 Kundgemacht in BGBl. Nr. 22/1986.:

Generaldirektion für Internationale justizielle Zusammenarbeit (Subdirección General de Cooperación Internacional Jurídica)

Justizministerium

c / San Bernardo, n ° 62

29071 Madrid

Spanien

Ferner möchte Spanien im Falle der Ausweitung des Zusatzprotokolls vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar folgende Erklärung abgeben:

  1. 1. Gibraltar ist ein nicht-autonomes Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und welches gemäß den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen einem Entkolonialisierungsprozess unterliegt.
  2. 2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat,, dem das genannte nicht-autonome Gebiet untersteht, vornimmt.
  3. 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet und darf nicht als Änderung dessen, was in den beiden vorhergehenden Absätzen festgelegt wurde, angesehen werden.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben die Niederlande44 Kundgemacht in BGBl. Nr. 217/1992. am 28. September 2010 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, St. Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Faymann

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