86. Multilaterale Sondervereinbarung RID 9/2011nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von UN 1402, CALCIUMCARBID der Klasse 4.3 Verpackungsgruppe I in Tanks
- (1) Abweichend von den Bestimmungen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) RID darf UN 1402, CALCIUMCARBID der Klasse 4.3 Verpackungsgruppe I in Tanks befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) Dieser Stoff darf ausschließlich in Tanks der Tankcodierung S2,65AN(+) befördert werden.
- b) Die Tanks müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 6.8.2.5.2 mit dem Vermerk
- c) Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muss.
- d) Die Tankhierarchie nach Absatz 4.3.4.1.2 RID ist nicht anwendbar.
- e) Die Tanks dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraumes mit Füllgut gefüllt werden.
- f) Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Beförderung mit einem inerten Gas mit einem Druck von mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) gefüllt sein.
- (2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
“Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 RID (RID 9/2011).“
- (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 19. Mai 2012 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
RID-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
Deutschland | 30. August 2011 |
Belgien | 6. September 2011 |
Luxemburg | 19. September 2011 |
Frankreich | 11. Oktober 2011 |
Spanien | 29. Dezember 2011 |
Tschechische Republik | 3. Jänner 2012 |
Faymann
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