59. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Leichenbeförderung
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am 23. Jänner 2012 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Leichenbeförderung (BGBl. Nr. 515/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 79/2010) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärung abgegeben:
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens erklärt der Tschechischen Republik, dass die zuständigen Behörden der Tschechischen Republik für die Ausstellung der erforderlichen Dokumente für die grenzüberschreitende Leichenbeförderung die Kreishygienestationen (Regional Public Health Authorities) und der Chefhygieniker des Verteidigungsministeriums der Tschechischen Republik (Chief Sanitary Officer of the Ministry of Defence of the Czech Republic) sind.
Faymann
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