43. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. Nr. 467/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 93/2006) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Iran | 18. Mai 2010 |
Jordanien | 13. November 2008 |
Laos | 29. September 2008 |
Republik Moldau | 3. Dezember 2008 |
Mongolei | 2. November 2007 |
Tadschikistan | 28. Dezember 2011 |
Tunesien | 11. März 2009 |
Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat der Iran nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 2 bis 7 über die Beilegung von Streitigkeiten gebunden.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs vom 13. Oktober 2007 zufolge hat die Türkei1 am 12. Oktober 2006 erklärt, sich nicht an Art. 20 Abs. 2 bis 7 des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Faymann
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