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BGBl III 43/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

43. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

43. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. Nr. 467/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 93/2006) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Iran

18. Mai 2010

Jordanien

13. November 2008

Laos

29. September 2008

Republik Moldau

3. Dezember 2008

Mongolei

2. November 2007

Tadschikistan

28. Dezember 2011

Tunesien

11. März 2009

Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat der Iran nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 2 bis 7 über die Beilegung von Streitigkeiten gebunden.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs vom 13. Oktober 2007 zufolge hat die Türkei11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 93/2006. am 12. Oktober 2006 erklärt, sich nicht an Art. 20 Abs. 2 bis 7 des Übereinkommens gebunden zu erachten.

Faymann

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