22. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; zum Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zum Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (BGBl. III Nr. 267/2002) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum Übereinkommen: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum Protokoll: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens: |
Bulgarien | 6. Dezember 2007 | 6. Dezember 2007 | 6. Dezember 2007 |
Estland | 3. Februar 2005 | 3. Februar 2005 | |
Lettland | 31. August 2004 | 31. August 2004 | 31. August 2004 |
Litauen | 28. Mai 2004 | 28. Mai 2004 | 28. Mai 2004 |
Malta | 3. Februar 2011 | 3. Februar 2011 | 3. Februar 2011 |
Polen | 9. September 2008 | 9. September 2008 | 9. September 2008 |
Rumänien | 6. Dezember 2007 | 6. Dezember 2007 | 6. Dezember 2007 |
Slowakei | 30. September 2004 | 30. September 2004 | 30. September 2004 |
Slowenien | 17. April 2007 | 17. April 2007 | 17. April 2007 |
Ungarn | 18. Jänner 2010 | 18. Jänner 2010 | 18. Jänner 2010 |
Zypern | 31. März 2005 | 31. März 2005 | 31. März 2005 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
ZUM ÜBEREINKOMMEN:
Bulgarien:
In Bezug auf Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien ihre Zustimmung, dass Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verwiesen werden.
Slowakei:
Die Slowakische Republik erklärt, dass sie durch Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen der Slowakischen Republik gerichtete Straftat darstellt.
Slowenien:
In Bezug auf Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften erklärt die Republik Slowenien, dass sie in den in Art. 7 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens angeführten Fällen durch Art. 7 Abs. 1 nicht gebunden ist.
ZUM PROTOKOLL:
Litauen:
Und in Anbetracht dessen erklärt das Parlament der Republik Litauen gemäß Art. 2 Abs. 1 des am 29. November 1996 angenommenen Protokolls, dass die Republik Litauen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens und des Protokolls vom 27. September 1996 gemäß den in Art. 2 Abs. 2 in lit. b angegebenen Bedingungen anerkennt.
Und in Anbetracht dessen erklärt das Parlament der Republik Litauen gemäß Art. 6 Abs. 2 des am 27. September 1996 angenommenen Protokolls, dass die Republik Litauen die in Art. 6 Abs. 1 lit. c dieses Protokolls vorgesehenen Gerichtsbarkeitsregeln nicht anwendet.
Polen:
Die Republik Polen erklärt, dass wenn eine Straftat außerhalb ihres Hoheitsgebiets von einem Beamten der Gemeinschaft, der ein Ausländer ist, begangen wurde, sie die in Art. 6 Abs. 1 lit. d festgelegten Gerichtsbarkeitsregeln, lediglich dann anwenden wird, wenn sich der Beamte in ihrem Hoheitsgebiet befindet und vorausgesetzt dass nicht seine Auslieferung entschieden wurde.
Slowakei:
Die Slowakische Republik erklärt, dass sie die Bestimmung über die Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. c des Protokolls nicht anwendet.
ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS:
Bulgarien:
In Bezug auf Art. 2 des Protokolls vom 29. November 1996 erklärt die Republik Bulgarien, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bezüglich des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß den in Art. 2 Abs. 2 lit. a angegebenen Verfahren anerkennt.
Lettland:
Die Republik Lettland erklärt im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 lit. a des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung, der Erklärung zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung und der Erklärung gemäß Art. 2, dass jedes Gericht der Republik Lettland, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.
Litauen:
Und in Anbetracht dessen erklärt das Parlament der Republik Litauen gemäß Art. 2 Abs. 1 des am 29. November 1996 angenommenen Protokolls, dass die Republik Litauen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens und des Protokolls vom 27. September 1996 gemäß den in Art. 2 Abs. 2 in lit. b angegebenen Bedingungen anerkennt.
Slowakei:
Die Slowakische Republik erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 2 lit. a des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung anerkennt.
Slowenien:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wegen der Vorabentscheidung erklärt die Republik Slowenien, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b des Protokolls anerkennt.
Ungarn:
Im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 lit. b des Protokolls vom 29. November 1996 erkennt die Republik Ungarn die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften an, über die Auslegung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden, falls ein Gericht der Republik Ungarn dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegt.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union zufolge haben die Niederlande1 folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte bezüglich der Weiteranwendung auf den karibischen Teil der Niederlande erklärt:
ZUM ÜBEREINKOMMEN:
Die niederländische Regierung erklärt für den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba Inseln), dass in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 die Gerichtsbarkeit in den nachstehenden Fällen durch die Niederlande ausgeübt werden darf:
- a. wenn die Straftat ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des karibischen Teils der Niederlande begangen worden ist;
- b. im Falle einer Straftat nach Art. 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
im Falle von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige oder niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
- c. wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
Was den karibischen Teil der Niederlande betrifft, umfasst die Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung im Wege einer Vorabentscheidung auf Grund des am 29. November 1996 in Brüssel erstellten Protokolls nicht nur das am 26. Juli 1995 in Brüssel erstellten Übereinkommen, sondern erstreckt sich auch auf das am 27. September 1996 in Dublin erstellten Protokoll.
ZUM PROTOKOLL:
Was den karibischen Teil der Niederlande betrifft umfasst die Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung im Wege einer Vorabentscheidung auf Grund des am 29. November 1996 in Brüssel erstellten Protokolls nicht nur das am 26. Juli 1995 in Brüssel erstellten Übereinkommen sondern erstreckt sich auch auf das am 27. September 1996 in Dublin erstellten Protokoll.
ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande behält sich das Recht vor, im innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des ersten Protokolls dazu zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.
Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß den in Art. 2 Abs. 2 festgelegten Verfahren akzeptiert:
- — Der obgenannte Vorbehalt und die obgenannte Erklärung werden für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatus und Saba) bestätigt.
Der Vorbehalt und die Erklärung bleiben für den europäischen Teil der Niederlande gültig.
Faymann
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