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BGBl III 21/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

21. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Ersten und der Zweiten Haager Friedenskonferenz von 1899 und 1907

21. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Ersten und der Zweiten Haager Friedenskonferenz von 1899 und 1907

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten zum angeführten Zeitpunkt erklärt, Vertragspartei des nachstehenden Übereinkommens der Ersten und der Zweiten Haager Friedenskonferenz (letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 208/2002) zu sein bzw. diese weiter anzuwenden:

Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 29. Juli 1899 - I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (RGBl. Nr. 173/1913):

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde, bzw. der Kontinuitätserklärung:

Äthiopien

30. Juli 2003

Montenegro

1. März 2007 mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006

Vietnam

29. Dezember 2011

Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 - I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz (RGBl. Nr. 177/1913):

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Albanien

28. Oktober 2011

Bahrain

30. Juni 2008

Bangladesch

28. Dezember 2011

Belize

22. November 2002

Benin

18. Juli 2005

Estland

3. Juli 2003

Kenia

12. April 2006

Kuwait

16. Juli 2003

Litauen

10. November 2004

Madagaskar

7. Oktober 2009

Neuseeland (ohne Tokelau)

13. April 2010

Philippinen

14. Juli 2010

Katar

3. Oktober 2005

Ruanda

29. April 2011

Slowenien

29. Jänner 2004

Togo

18. Oktober 2004

Vereinigte Arabische Emirate

6. November 2008

Vietnam

29. Dezember 2011

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Litauen folgende Erklärung abgegeben:

Die Republik Litauen erklärt, dass das Recht gemäß welchem Staaten Streitfälle nach dem in Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren untereinander beilegen, als Recht zu verstehen ist, das die Grundsätze des Schutzes allgemein anerkannter Menschenrechte achtet.

Weiters hat das Königreich der Niederlande11 Kundgemacht im RGBl. Nr. 177/1913. am 18. Oktober 2010 folgendes mitgeteilt:

Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba. Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba - und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen - innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.

Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.

Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren - Bonaire, Sint Eustatius und Saba - wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande". Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Serbien22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 208/2002. am 9. Juni 2006 folgendes mitgeteilt:

Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Art. 60 der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.

Faymann

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