178. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Anpassungen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Auf der elften Tagung der Vertragsparteien zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. Nr. 283/1989, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 94/2005) haben die Vertragsparteien gemäß Art. 2 Abs. 9 des Protokolls folgende Anpassungen angenommen:
[Anpassungen der Anlage A in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Anpassungen der Anlage A in englischer Sprache, siehe Anlagen]
[Anpassungen der Anlage B in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Anpassungen der Anlage B in englischer Sprache, siehe Anlagen]
[Anpassungen der Anlage E in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Anpassungen der Anlage E in englischer Sprache, siehe Anlagen]
Die Anpassungen sind gemäß Art. 2 Abs. 9 lit. d des Protokolls mit 28. Juli 2000 in Kraft getreten.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Faymann
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