148. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt
Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Die Kundmachung des Geltungsbereichs des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland in BGBl. III Nr. 128/2012 wird dahingehend berichtigt, dass die doppelt angeführte Behörde gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens in „Nordrhein-Westfalen“ einmal zu streichen ist.
Faymann
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