103. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung eines Vertrages zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Rumäniens
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Rumäniens haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen mit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union mit 1. Jänner 2007 durch Artikel 18 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sowie die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 39/1969 idF BGBl. Nr. 948/1994.
Faymann
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