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BGBl III 103/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

103. Kundmachung: Beendigung eines Vertrages zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Rumäniens

103. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung eines Vertrages zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Rumäniens

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Rumäniens haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen mit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union mit 1. Jänner 2007 durch Artikel 18 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sowie die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 39/1969 idF BGBl. Nr. 948/1994.

Faymann

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