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BGBl I 93/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

93. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge im § 25 Abs. 3 sechster Satz des Glücksspielgesetzes verfassungswidrig war

93. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge im § 25 Abs. 3 sechster Satz des Glücksspielgesetzes verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2011, G 34/10-16, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Oktober 2011, zu Recht erkannt:

  1. „I. Die Wortfolge “, wobei die Haftung der Spielbankleitung der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt ist; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum“ im 6. Satz des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2005, war verfassungswidrig.
  2. II. Die im Spruchpunkt I. genannte Wortfolge ist auf die am 22. Juni 2011 bei Gericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“

Faymann

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