87. Kündigung
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Kündigung der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Kündigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
Kündigung
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, kündigt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst gemäß Art. III dieser Vereinbarung, BGBl. Nr. 301/1985.
Die Kündigung tritt gemäß ihrem Art. III am 17. Februar 2012 in Kraft.
Faymann
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