vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 50/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

50. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
(NR: GP XXIV RV 1202 AB 1319 S. 114 . BR: AB 8557 S. 799 .)

50. Bundesgesetz, mit dem das Nationalbankgesetz 1984 und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 (Änderung des Nationalbankgesetzes 1984)

Das Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47 (AEUV), das Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 230 (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den AEUV, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des AEUV, des ESZB/EZB-Statuts, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Unionsrechts, insbesondere des Artikels 3 des Vertrages über die Europäische Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 13 und des Artikels 127 des AEUV, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in Bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union zu unterstützen.“

3. In § 2 Abs. 5 werden die Worte „Gemeinschaft“ durch die Worte „Union“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften“ durch die Wortfolge „unionsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.

5. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gleichzustellen.“

6. § 8 samt Überschrift lautet:

§ 8. Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt zwölf Millionen Euro und ist in 150 000 Stück Stückaktien geteilt.“

7. § 9 lautet:

§ 9. Alleinaktionär der Oesterreichischen Nationalbank ist der Bund. Die Aktionärsrechte des Bundes werden vom Bundesminister für Finanzen ausgeübt.“

8. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Die regelmäßige Generalversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.“

9. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf schriftliches Verlangen des Bundes ist, sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen des entsprechenden schriftlichen Antrages bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.“

10. § 10 Abs. 3 entfällt.

11. Die §§ 11 bis 14 entfallen.

12. § 16 Z 3 lautet:

  1. „3. die Beschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des zu verteilenden Gewinnes;“

13. § 16 Z 4, 6, 7 und 9 entfallen.

14. § 16 Z 5 lautet:

  1. „5. die Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Ersatzrechnungsprüfer;“

15. § 17 entfällt.

16. § 18 entfällt.

17. § 19 entfällt.

18. In § 21 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „im Ausgabenplan“ durch die Wortfolge „in der Plankostenrechnung und im Investitionsplan“ ersetzt.

19. In § 21 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „des Ausgabenplanes“ durch die Wortfolge „der Plankostenrechnung und des Investitionsplanes“ ersetzt.

20. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.“

21. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Alle Mitglieder des Generalrates werden ernannt.“

22. In § 22 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

23. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Union stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als drei hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.“

24. § 22 Abs. 5 lautet:

„(5) Das nach § 40 des Arbeits-Verfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu den Sitzungen des Generalrates einen Vertreter sowie einen Stellvertreter zu entsenden. Der Vertreter und in dessen Abwesenheit der Stellvertreter hat in Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.“

25. § 23 lautet:

§ 23. Der Präsident, der Vizepräsident und die acht weiteren Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder des Generalrates können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung ihrer Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Scheidet ein Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode aus, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren zu ernennen.“

26. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf schriftliches Verlangen von drei Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Gouverneurs oder des Staatskommissärs muss binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.“

27. § 29 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Generalrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.“

28. In § 33 Abs. 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

29. In § 33 Abs. 3 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

30. In § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „Art. 109a Abs. 1 EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „Artikel 283 Abs. 1 AEUV“ ersetzt.

31. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, dass die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem AEUV, nach dem ESZB/EZB-Statut, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.“

32. § 37 lautet:

§ 37. (1) Die Generalversammlung wählt unter Bedachtnahme auf Artikel 27 ESZB/EZB-Statut jährlich einen Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer. Nicht zum Rechnungsprüfer oder Ersatzrechnungsprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden, die einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank bereits in fünf Fällen gezeichnet haben; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Rechnungsprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenigen Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Rotationsbestimmungen gelten nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.

(2) Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Er ist berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.

(3) Der Rechnungsprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.“

33. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der Oesterreichischen Nationalbank für Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union, für Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmer der EU-Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 123 AEUV in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13.12.1993 (ABl. Nr. L 332/1 vom 31.12.1993) ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen Stellen durch die Oesterreichische Nationalbank. Dieses Verbot gilt nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.“

34. In § 42 wird die Wortfolge „des Artikels 104 EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „des Artikels 123 AEUV“ ersetzt.

35. In § 43 wird die Wortfolge „Artikel 105 Abs. 5 EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „Artikel 127 Abs. 5 AEUV“ ersetzt.

36. § 44 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihr im Rahmen des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorschriften Auskünfte einzuholen und Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln. Das Recht zur Einholung von Auskünften und zur Datenermittlung umfasst auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen und Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Ausweise vorzuschreiben. Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen und die Bestimmungen über die Vertraulichkeit werden gemäß Artikel 129 Abs. 4 AEUV vom Rat der EU festgelegt.“

37. In § 44 Abs. 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

38. § 45 lautet:

§ 45. Die Oesterreichische Nationalbank, ihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG genannten Tatbestandes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.“

39. In § 47 Z 1 wird das Wort „Gemeinschafts-“ durch das Wort „Unions-“ ersetzt.

40. In § 49 wird die Wortfolge „EG-Rat“ durch die Wortfolge „EU-Rat“ ersetzt.

41. In § 50 wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.

42. In § 52 Abs. 2 wird die Wortfolge „EG“ durch die Wortfolge „EU“ ersetzt.

43. § 68 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Gesondert auszuweisen sind im Geschäftsbericht direkte und indirekte Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten sowie das Nennkapital.“

44. Nach § 68 wird folgender § 68a samt Überschrift eingefügt:

§ 68a. (1) Das Direktorium hat vor Beginn eines Geschäftsjahres eine Plankostenrechnung und einen Investitionsplan aufzustellen, die der Zustimmung des Generalrates bedürfen.

(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat das Direktorium den Planzahlen die tatsächlich angefallenen Kosten und Investitionen in einer Plan/Ist-Analyse gegenüberzustellen. Die Plan/Ist-Analyse ist zusammen mit dem zu erstellenden Prüfbericht des Rechnungsprüfers dem Generalrat jeweils so bald wie möglich zu übermitteln.“

45. In § 69 entfallen Abs. 1 Z 1 und Abs. 4.

46. § 69 Abs. 3 lautet:

„(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90 vH, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhält der Aktionär gemäß Beschluss der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH seines Anteils am Grundkapital. Der Rest ist gemäß Beschluss der Generalversammlung zu verwenden.“

47. In § 75 Abs. 1 wird die Wortfolge „EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „AEUV“ ersetzt sowie die Wortfolge „Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.

48. In § 78 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Aktionären“ durch die Wortfolge „dem Aktionär“ ersetzt.

49. § 79 lautet:

§ 79. (1) Die nachstehend in Ziffer 1 bis 5 genannten Personen (Bargeldakteure) sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und Euro-Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden:

  1. 1. Kreditinstitute gemäß § 1 BWG,
  2. 2. Kredit- und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten (§§ 9, 11, 13 BWG), die in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden,
  3. 3. sonstige Zahlungsdienstleister (§ 1 Abs. 3 ZaDiG) sowie
  4. 4. sonstige Unternehmer (§ 1 UGB),
  • zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich Geldtransportunternehmen, oder
  • deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, oder
  • die als Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser Nebentätigkeit.
  1. 5. öffentliche Kassen.

    Die Echtheitsprüfung der Euro-Banknoten hat gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 entsprechend den von der EZB festgelegten Verfahren zu erfolgen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich AG, die öffentlichen Kassen sowie die anderen in Abs. 1 genannten Bargeldakteure sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und Euro-Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten die Oesterreichische Nationalbank zuständig.

(3) Die auf Grund der Überprüfung als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen sind zur weiteren Verfügung der Strafgerichte zu verwahren. Die Verwahrung obliegt hinsichtlich der Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, der Münze Österreich Aktiengesellschaft, und hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten der Oesterreichischen Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben dem Bundesminister für Inneres über das Ergebnis der Überprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten und dieses Ergebnis der Person bekanntzugeben, von der die Banknoten oder Münzen einbehalten wurden.

(4) Die Entscheidung über die Rückgabe sowie die weitere Verfügung über die verwahrten Banknoten und Münzen obliegt den Strafgerichten. Gefälschte oder verfälschte Banknoten sowie gefälschte oder verfälschte Münzen aus unedlen Metallen dürfen nicht zurückgegeben werden. Eine Rückgabe gefälschter oder verfälschter Münzen aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen ist zulässig, sofern diese Münzen zuvor unbrauchbar gemacht wurden. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft sind berechtigt, die als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen nach zehnjähriger Verwahrung den Strafgerichten zur weiteren Veranlassung zurückzustellen, sofern durch die Strafgerichte keine kürzere Verwahrungsfrist bestimmt wurde.“

50. § 79a lautet:

§ 79a. (1) Wer es entgegen § 79 Abs. 1 unterlässt, sicherzustellen, dass Euro-Banknoten und Euro-Münzen entsprechend den anwendbaren Verfahren auf ihre Echtheit geprüft werden, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer es entgegen § 79 Abs. 2 unterlässt, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Banknoten oder Münzen aus dem Verkehr zu ziehen und der Oesterreichischen Nationalbank oder der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu übermitteln, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.“

51. In § 82 Abs. 1 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch „unionsrechtlichen“ ersetzt.

52. § 82b lautet:

§ 82b. Wer unbefugt Euro-Banknoten oder -Münzen im Wert von mehr als 15 000 € vernichtet, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.“

53. In § 87 entfallen Z 1 bis 5 und 8.

54. § 87 Z 9 lautet:

  1. „9. Die Reduktion der Zahl der Mitglieder des Generalrates erfolgt stufenweise auf zwölf Mitglieder bis zum 31. Dezember 2013 und auf zehn Mitglieder bis zum 31. Dezember 2015. Die Funktionsperioden der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Generalrates laufen aus.“

55. § 87 Z 10 lautet:

  1. „10. (zu § 37)

    Die Bestimmung gelangt erstmalig für das Geschäftsjahr 2013 zur Anwendung.“

56. § 88 entfällt.

57. § 89 Abs. 7 lautet:

„(7) § 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16 Z 3, § 16 Z 4, § 16 Z 5, § 16 Z 6, § 16 Z 7, § 16 Z 9, § 17, § 18, § 19, § 21 Abs. 2 Z 4, § 21 Abs. 2 Z 5, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 22 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 23, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 37, § 41 Abs. 1, § 42, § 43, § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 45, § 47 Z 1, § 49, § 50, § 52 Abs. 2, § 68 Abs. 4, § 68a, § 69 Abs. 1 Z 1, § 69 Abs. 3, § 69 Abs. 4, § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79, § 79a, § 82 Abs. 1, § 82b, § 87 Z 9, § 87 Z 10, § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2011 treten mit 1. August 2011 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1, 5 und 5a wird jeweils die Wortgruppe „vier Millionen Euro“ durch die Wortgruppe „acht Millionen Euro“ ersetzt.

2. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG, des WAG 2007, des ZaDiG, des E-Geldgesetzes 2010 und des PKG nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.“

3. In § 19 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und gemäß § 20 ZaDiG“.

4. In § 19 Abs. 5a entfällt die Wortfolge „und gemäß § 20 ZaDiG“.

5. Dem § 28 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2011 treten mit 1. August 2011 in Kraft. § 19 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)