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BGBl I 48/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

48. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 90. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten
(NR: GP XXIV RV 1218 AB 1327 S. 114 . BR: AB 8564 S. 799 .)

48. Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 90. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund gewährt aus Anlass der 90. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, bei der sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für den Verbleib bei der Republik Österreich entschieden hat, in den Jahren 2011 bis 2015 insgesamt vier Millionen Euro zur Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung, zur Unterstützung von Projekten, die dem harmonischen Zusammenleben und vertrauensbildenden Maßnahmen dienlich sind, für Projekte zur Förderung des Gemeindelebens sowie der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung in den Gemeinden.

§ 2. Der Betrag ist wie folgt zu verwenden:

  1. 1. 2 000 000 Euro gebühren im Jahr 2011 den Gemeinden im Abstimmungsgebiet gemäß Anlage 1 im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl gemäß dem Ergebnis der Volkszählung 2001.
  2. 2. Der restliche Betrag ist gemäß Anlage 2 zu verwenden.

§ 3. Ansuchen um Förderungen gemäß § 2 Z 2 sind bis spätestens 30. November 2011 an das Bundeskanzleramt zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2016 dem Bundeskanzleramt nachzuweisen. § 11 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß § 4 tritt.

§ 4. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers über die Vergabe der Förderungen gemäß § 2 Z 2 wird ein Beirat eingerichtet, dem je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter

  1. 1. des Bundeskanzleramtes
  2. 2. des Bundesministeriums für Finanzen,
  3. 3. des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sowie
  4. 4. des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten

    angehören. Den Vorsitz führt der Vertreter bzw. die Vertreterin des Bundeskanzleramtes.

(2) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich des § 2 Z 1 und § 5 bezüglich der Zweckzuschüsse die Bundesministerin für Finanzen und
  2. 2. im Übrigen der Bundeskanzler

    betraut.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Fischer

Faymann

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