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BGBl I 1/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Kundmachung: Aufhebung der Wortfolge „oder Kriminalpolizei“ im ersten Satz des § 106 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof

1. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolge „oder Kriminalpolizei“ im ersten Satz des § 106 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, G 259/09-12, G 19/10-13, G 20/10-13, G 21/10-13, G 22/10-13, G 106/10-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 13. Jänner 2011, zu Recht erkannt:

„Die Wortfolge „oder Kriminalpolizei“ im ersten Satz des § 106 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 idF des Strafprozessreformgesetzes BGBl. I Nr. 19/2004, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Faymann

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