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BGBl I 19/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

19. Bundesgesetz: IFI-Beitragsgesetz 2010
(NR: GP XXIV RV 1045 AB 1119 S. 100 .)

19. Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhungen internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, folgende zusätzliche Kapitalanteile:

  1. 1. 19 501 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten im Rahmen der sechsten allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB-KE VI).
  2. 2. 22 832 zusätzliche Kapitalanteile von je 10 000 Euro im Rahmen der zweiten allgemeinen Kapi-talerhöhung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD-KE 2).
  3. 3. 3 081 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Fein-gehalt vom 1. Juli 1944 im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung 2010 der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD-KE 2010 A).
  4. 4. 467 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feinge-halt vom 1. Juli 1944 im Rahmen der selektiven Kapitalerhöhung 2010 der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD-KE 2010 S).
  5. 5. 9 318 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feinge-halt vom 1. Jänner 1959 im Rahmen der neunten allgemeinen Kapitalerhöhung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (IDB-KE 9).

§ 2. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutio-nen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

  1. 1. 981 339 US-Dollar im Rahmen der neunten Wiederauffüllung des von der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank verwalteten Fonds für Sondergeschäfte (FSO 9)
  2. 2. 42 600 000 EUR im Rahmen der fünften Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 5)

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fischer

Faymann

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