vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 55/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

55. Kundmachung: Fahne und Wappen der Aserbaidschanischen Republik

55. Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Fahne und ein Wappen der Aserbaidschanischen Republik

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Fahne und ein Wappen der Aserbaidschanischen Republik Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Bures

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)