vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 4/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

4. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011)

4. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011)

Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011), BGBl. II Nr. 471/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 5 samt Überschrift lautet:

„Gartenbau

§ 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 1 500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:

  1. 1. Für den Anbau von Gemüse

 

je m2 der

Euro

 

Freilandfläche

 

a)

aa) einkulturig

 0,24

 

bb) mehrkulturig

 0,42

b)

überdachten Kulturflächen

 
 

aa) bei Plastikfolientunnel

 
 

bis 3,5 m Basisbreite

 0,42

 

über 3,5 m Basisbreite

 0,84

 

bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)

 0,84

 

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

 
 

nicht heizbar

 0,96

 

heizbar

1,2

 

dd) bei stabilen Gewächshäusern

 
 

nicht heizbar

 1,08

 

heizbar

 1,32

  1. 2. für den Anbau von Blumen und Stauden

 

je m2 der

Euro

a)

Freilandfläche

 
 

aa) einkulturig

0,3

 

bb) mehrkulturig

 0,48

b)

überdachten Kulturflächen

 
 

aa) bei Plastikfolientunnel

 
 

bis 3,5 m Basisbreite

 0,48

 

über 3,5 m Basisbreite

 1,08

 

bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)

 1,08

 

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

 
 

nicht heizbar

1,2

 

heizbar

1,8

 

dd) bei stabilen Gewächshäusern

 
 

nicht heizbar

1,5

 

heizbar

2,7

  1. 3. für Baumschulen

 

je m2 der

Euro

a)

Fläche zur Heranzucht von Obstgehölzen und Beerensträuchern

 0,48

b)

Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen

0,6

(4) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließt. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.

(5) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.“

2. In § 7 entfällt der zweite Satz.

3. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 6 oder 8 bis 12 sich ergebende Zwischensumme ist um vereinnahmte Pachtzinse (einschließlich Jagdpacht und Verpachtung von Fischereirechten), um Einkünfte aus Wildabschüssen sowie um Einkünfte aus gemäß § 1 Abs. 4 und 5 nicht erfassten Vorgängen und um Einkünfte aus gemäß §§ 30 Abs. 2 Z 6 und 11 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern zu erhöhen, sofern diese Einkünfte nicht gemäß § 97 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 als endbesteuert behandelt werden. Der gesonderte Ansatz dieser durch die Pauschalierung nicht erfassten Vorgänge darf in jedem einzelnen Fall zu keinem Verlust führen.“

Pröll

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)