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BGBl II 455/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

455. Verordnung: Änderung der Deponieverordnung 2008

455. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Deponieverordnung 2008 geändert wird

Auf Grund der §§ 23 Abs. 1 und 3 und 65 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, wird wie folgt geändert:

1. Der in der Überschrift enthaltene Klammerausdruck „(Deponieverordnung 2008)“ wird ersetzt durch den Klammerausdruck „(DVO 2008)“.

2. Im § 11 Abs. 6 letzter Satz wird die Wortfolge „Spätestens ab dem 1. Jänner 2012“ durch die Wortfolge „Gemäß den Vorgaben nach § 41a“ ersetzt.

3. Im § 16 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „spätestens ab dem 1. Jänner 2012“ durch die Wortfolge „gemäß den Vorgaben nach § 41a“ ersetzt.

4. § 16 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Die Abfallinformation gemäß Abs. 3 und 4 muss nicht elektronisch übermittelt werden.“

5. Im § 41 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2012“ durch die Wortfolge „gemäß den Vorgaben nach § 41a“ ersetzt.

6. Im § 41 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2012“ durch die Wortfolge „gemäß den Vorgaben nach § 41a“ ersetzt.

7. § 41 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Beurteilungsnachweise und Abfallinformationen gemäß § 41a müssen elektronisch aufbewahrt werden.“

8. Im § 41 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „ab 1. Jänner 2013“ durch die Wortfolge „gemäß den Vorgaben nach § 41a“ ersetzt.

9. § 41a samt Überschrift lautet:

„Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen

§ 41a. (1) Sofern nach dieser Verordnung elektronische Übermittlungen vorgeschrieben sind und die technischen und organisatorischen Spezifikationen auf dem EDM-Portal edm.gv.at veröffentlicht worden sind, müssen die Spezifikationen für die jeweilige Übermittlung und die zugehörige EDM-Anwendung nach Ablauf eines Jahres nach deren Veröffentlichung verwendet werden. Wird die Inbetriebnahme einer EDM-Anwendung zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht als die Spezifikationen, tritt die Verpflichtung nicht vor Ablauf von fünf Monaten nach Veröffentlichung der EDM-Anwendung ein. Handelt es sich um elektronische Aufzeichnungen, tritt die Verpflichtung erst mit Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Spezifikationen, nicht aber vor dem darauf folgenden Jahresbeginn ein.

(2) Wenn die technischen Spezifikationen für die Übermittlung keine Computer-Computer-Schnittstelle enthalten und daher keine Softwareanpassungen erforderlich machen, müssen die Spezifikationen für die jeweilige Übermittlung und die zugehörige EDM-Anwendung nach Ablauf von vier Monaten nach deren Veröffentlichung auf dem EDM-Portal edm.gv.at verwendet werden. Handelt es sich um elektronische Aufzeichnungen, tritt die Verpflichtung erst mit Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Spezifikationen, nicht aber vor dem darauf folgenden Jahresbeginn ein.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die betroffenen Kreise von einer Veröffentlichung technischer oder organisatorischer Spezifikationen, einer zugehörigen EDM-Anwendung und dem jeweiligen Verbindlichkeitsdatum angemessen zu informieren.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch im Fall der Veröffentlichung von Änderungen technischer oder organisatorischer Spezifikationen. Änderungen von EDM-Anwendungen werden drei Monate im Vorhinein auf dem EDM-Portal edm.gv.at veröffentlicht.“

10. Im § 42 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2012“ durch die Wortfolge „gemäß den Vorgaben nach § 41a“ersetzt.

11. Im § 42 Abs. 7 vorletzter Satz wird die Wortfolge „Ab dem 1. Jänner 2012“ durch die Wortfolge „Gemäß den Vorgaben nach § 41a“ ersetzt.

12. Im § 42 Abs. 7 letzter Satz wird die Wortfolge „beginnend mit dem Bericht für 2012“ durch die Wortfolge „erstmals für den Berichtszeitraum, in dem elektronische Aufzeichnungen zu führen sind,“ ersetzt.

13. Im § 42 Abs. 8 letzter Satz wird die Wortfolge „ab 1. Jänner 2012“ durch die Wortfolge „gemäß den Vorgaben nach § 41a“ ersetzt.

14. Dem § 49 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 11 Abs. 6 letzter Satz, § 16 Abs. 5 erster und letzter Satz, § 41 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 dritter Satz, Abs. 4 zweiter Satz sowie Abs. 6 erster Satz, § 41a samt Überschrift und § 42 Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 8 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Berlakovich

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