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BGBl II 414/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

414. Verordnung: Einzelentgeltnachweisverordnung 2011 - EEN-V 2011

414. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festgelegt werden (Einzelentgeltnachweisverordnung 2011 - EEN-V 2011)

Auf Grund des § 100 Abs. 2 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1. Ein Einzelentgeltnachweis im Sinne dieser Verordnung ist die chronologische Darstellung aller im Rahmen eines Vertrages über die Erbringung eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes in einem Abrechnungszeitraum verrechneten Verbindungen, soweit es sich um Telefon-, Internetzugangs- oder SMS/MMS-Dienste handelt. Dabei sind alle Verbindungen anzuführen, die entweder gesondert verrechnet werden oder die in einem bestimmten Ausmaß in einem Pauschalpreis inkludiert sind.

§ 2. (1) Betreiber von öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten haben die Teilnehmerentgelte in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, sofern der Teilnehmer dem nicht widerspricht. Ist der Einzelentgeltnachweis im Falle einer Rechnungslegung nicht der Rechnung beigefügt, ist auf der Rechnung anzugeben, auf welche Weise der Einzelentgeltnachweis bereitgestellt wird.

(2) Wird der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist ein Datenformat zu wählen, das die Anzeige, Speicherung und Weiterverarbeitung mittels gängiger Programme ermöglicht.

(3) Für Darstellungen, die über den Einzelentgeltnachweis nach dieser Verordnung hinausgehen, können Entgelte vereinbart werden.

§ 3. (1) Die Teilnehmerentgelte eines Prepaid-Teilnehmers in einem Einzelentgeltnachweis sind zumindest monatlich bereitzustellen.

(2) Werden bei einem Prepaid-Anschluss in einem bestimmten Darstellungszeitraum keine Umsätze erzielt, kann die entsprechende Information, dass kein Guthaben abgebucht wurde, auch ausschließlich in elektronischer Form an den Nutzer ergehen.

§ 4. Der Einzelentgeltnachweis ist für vergangene Abrechnungszeiträume nach Maßgabe der Fristen gemäß § 99 Abs. 2 TKG 2003 bereitzustellen.

2. Abschnitt

Einzelentgeltnachweis für öffentliche Telefon- und SMS-Dienste

§ 5. (1) Im Einzelentgeltnachweis für öffentliche Telefon- und SMS/MMS-Dienste ist für jede Verbindung zumindest Folgendes anzuführen:

  1. 1. Datum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns der Tarifierung,
  2. 2. sekundengenaue Dauer in Stunden, Minuten und Sekunden, wobei führende Nullen entfallen können,
  3. 3. Tarifzone,
  4. 4. passive Teilnehmernummer,
  5. 5. bei kostenpflichtigen eingehenden Mehrwert-SMS die Rufnummer des Absenders sowie
  6. 6. das für die Verbindung verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.

(2) Die Richtigkeit der Tarifierung einer einzelnen Verbindung muss sich aus der Gesamtheit dieser Angaben ableiten lassen. Bei Verbindungen, bei denen die Leistung nicht auch durch die Verbindungsdauer bestimmt wird, kann die Angabe der Dauer der Verbindung entfallen.

(3) Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.

§ 6. (1) Im Einzelentgeltnachweis sind die drei letzten aufeinander folgenden Stellen der passiven Teilnehmernummer unkenntlich zu machen. Öffentliche Kurzrufnummern, soweit es sich nicht um entgeltfreie Rufnummern handelt, und Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste sind jedoch vollständig anzugeben.

(2) Hat der Teilnehmer schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird, sind für zukünftige Abrechnungszeiträume die passiven Teilnehmernummern im Einzelentgeltnachweis vollständig anzugeben.

3. Abschnitt

Einzelentgeltnachweis für Internetzugangsdienste

§ 7. (1) Soweit die Internetzugangsleistung zeitabhängig verrechnet wird, ist im Einzelentgeltnachweis für jede Verbindung zumindest Folgendes anzuführen:

  1. 1. Datum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns der Tarifierung,
  2. 2. sekundengenaue Dauer in Stunden, Minuten und Sekunden, wobei führende Nullen entfallen können, sowie
  3. 3. das für die Verbindung verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.

(2) Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.

§ 8. (1) Soweit die Internetzugangsleistung nach Transfervolumen verrechnet wird, ist das Transfervolumen für jede aufgebaute Verbindung zu erfassen. Wenn der Verbindungsaufbau oder der Verbindungsabbau aus technischen Gründen nicht erfasst werden können, ist das Transfervolumen in Zeitabschnitten zu erfassen, deren Länge 24 Stunden nicht überschreiten darf.

(2) Im Einzelentgeltnachweis für Internetzugangsdienste ist für jede Verbindung bzw. jeden Zeitabschnitt zumindest Folgendes anzuführen:

  1. 1. Datum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns und des Endes, wobei statt des Endes auch die sekundengenaue Dauer angegeben werden kann,
  2. 2. Gesamtlängen der Datenpakete in Byte getrennt nach gesendeter und empfangener Datenmenge sowie
  3. 3. das für diese Verbindung bzw. diesen Zeitabschnitt verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.

(3) Erfolgt die Tarifierung tageszeitabhängig, muss das Transfervolumen abweichend von Abs. 1 und 2 entsprechend den in den jeweiligen Entgeltbestimmungen festgelegten Zeitfenstern erfasst und im Einzelentgeltnachweis ausgewiesen werden. Die Richtigkeit der Verrechnung muss aus dem Einzelentgeltnachweis erkennbar sein.

(4) Werden Datenpakete zu oder von bestimmten Adressen nicht tarifiert, sind diese in den Gesamtlängen gemäß Abs. 2 Z 2 nicht darzustellen.

(5) Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.

4. Abschnitt

Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 9. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die 4. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festgelegt werden (Einzelentgeltnachweisverordnung - EEN-V) vom 1.12.2003, kundgemacht durch Auflage bei der RTR GmbH idF BGBl. II Nr. 85/2006, außer Kraft.

Serentschy

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