412. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006) geändert wird
Aufgrund der §§ 18 Abs. 2 und 20 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2007, wird verordnet:
Die Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006), BGBl. II 287/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „geringfügige Zu- und Umbauten sowie geringfügige Abtragungsmaßnahmen“ durch die Wortfolge „nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen“ ersetzt.
2. § 1 Abs. 3 entfällt.
3. § 2 lautet:
„Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern
- 1. die in §§ 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
- 2. kein unmittelbarer sachlicher und technischer Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben besteht und
- 3. keine innovativen Merkmale vorliegen.“
4. § 3 Z 2 lautet:
- „2. diese Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf die Betriebssicherheit haben.“
5. § 6 erster Satz lautet:
„Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003, deren Durchführung unter Leitung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 zu erfolgen hat, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen:“
6. § 6 Z 7 lautet:
- „7. Signaleinrichtungen, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind, mit einer Verbindung zu elektrischen Teilsystemen;“
7. § 6 Z 8 lautet:
- „8. Erdkabelverbindungen zwischen Stationen oder Stützen einschließlich der Stützenverkabelung, sofern Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;“
8. § 6 Z 10 lautet:
- „10. Fenster von Betriebsräumen zur Beobachtung des Fahrgastverkehrs oder des Betriebsablaufes;“
9. § 6 Z 14 lautet:
- „14. Maßnahmen zur Kennzeichnung eines Luftfahrthindernisses gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. I Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2008;“
10. § 6 Z 15 lautet:
- „15. Arbeitspodeste und Ruhebühnen an Stützen und in Stationen, ausgenommen in den Abstellbahnhöfen oder bei Abstell- und Wartungsgleisen;“
11. § 6 Z 18 lautet:
- „18. konstruktive und steuerungstechnische Änderungen in Abstellbahnhöfen;“
12. § 6 Z 19 lautet:
- „19. Gebäude und Flugdächer bis maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischen Geschoss und einem Kellergeschoss, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;“
13. § 6 Z 22 lautet:
- „22. zusätzliche Windwarneinrichtungen mit einer Verbindung zur Seilbahnsteuerung, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden werden; Umbauten von derartig ausgeführten Windwarneinrichtungen, sofern deren Aufstellungsort nicht verändert wird;“
14. § 6 Z 23 lautet:
- „23. Beleuchtungsanlagen für Regelfahrten bei Dunkelheit bei Seilschwebebahnen;“
15. § 6 Z 25 lautet:
- „25. Abseilgeräte, die mit den bei der Seilbahn genehmigten nicht identisch sind;“
16. § 6 Z 26 lautet:
- „26. audiovisuelle Informationseinrichtungen für Fahrgäste;“
17. § 6 Z 29 lautet:
- „29. Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;“
18. § 6 Z 30 lautet:
- „30. Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtungen des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;“
19. § 6 Z 31 lautet:
- „31. Gehängerohre, Einziehvorrichtungen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;“
20. In § 6 werden nach der Z 31 die folgenden Z 32 bis 46 angefügt:
- „32. niveaugleiche Kreuzungen von Schlepplifttrassen mit Schipisten, einschließlich der dafür notwendigen baulichen Einrichtungen (z. B. Bügelaufschlagrampe und zugehörige Sicherheitseinrichtungen, Absicherungen und Fahrgasthinweise);
- 33. zusätzliche Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppliftgehänge und Überfahrsicherungen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
- 34. Betrieb mit einer gegenüber dem bewilligten Zustand geringeren Anzahl an Gehängen (max. minus 10 %) bei Schleppliften;
- 35. Lüftungseinrichtungen von Fahrbetriebsmitteln;
- 36. zusätzlicher Einbau von Seilentgleisungsschaltern samt Montageteil und allenfalls schweren Rollen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
- 37. Wippendrehbegrenzungen von Rollenbatterien;
- 38. zusätzliche Montagefahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
- 39. zusätzliche Lastenfahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
- 40. Wartungsgehänge bei Schleppliften;
- 41. Beleuchtungsanlagen für Fahrten bei Dunkelheit bei Schleppliften einschließlich der erforderlichen Zusatzeinrichtungen für Beleuchtung und Streckenlautsprecher bei Stromausfall (z. B. Batterien);
- 42. zusätzlicher Einbau von Revisionsantrieben bei Schleppliften mit hoher Seilführung einschließlich der Überwachungseinrichtungen gegen gleichzeitigen Betrieb mit dem Antrieb, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
- 43. zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung des offenen Zustandes der Bremsen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
- 44. zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung der Fahrgeschwindigkeit von drehzahlgeregelten Antrieben bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
- 45. zusätzliche Erdereinrichtungen für das Förderseil bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
- 46. zusätzliche Überspannungsableiter und Erdungsschalter für Steuer- und Fernmeldeleitungen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen.“
21. § 7 erster Satz lautet:
„Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 SeilbG 2003, für die eine Beiziehung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 nicht erforderlich ist, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen:“
22. § 7 Z 2 lautet:
- „2. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieversorgung (elektrische Anlagen bis 1 000 Volt);“
23. In § 7 Z 4 entfällt die Wortfolge „ , die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind“.
24. In § 7 Z 5 entfällt die Wortfolge „ , zwischen den Stationen einer oder mehrerer Seilbahnen“.
25. § 7 Z 8 lautet:
- „8. Fenster mit Ausnahme jener von Betriebsräumen zur Beobachtung des Fahrgastverkehrs oder des Betriebsablaufes;“
26. § 7 Z 13 lautet:
- „13. Gebäude und Flugdächer (einschließlich Carports) bis 3,0 m Traufenhöhe und 20 m² bebauter Fläche, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;“
27. § 7 Z 20 lautet:
- „20. Leuchtschilder „Bügel ZU/CLOSE“, Leuchtbalken „Rot-Grün“ sowie Hinweisschilder „Bügel ZU“;“
28. In § 7 werden nach der Z 20 die folgenden Z 21 bis 41 angefügt:
- „21. Bergegeräte, ausgenommen Abseilgeräte;
- 22. zusätzliche bewegliche Bergeeinrichtungen oder Bauteile davon, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind;
- 23. Arbeitsbühnen in den Abstellbahnhöfen oder bei Abstell- und Wartungsgleisen;
- 24. Windwarneinrichtungen ohne Verbindung zur Seilbahnsteuerung;
- 25. zusätzliche Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppliftgehänge und Überfahrsicherungen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
- 26. Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
- 27. Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtungen des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
- 28. Gehängerohre und Einziehvorrichtungen bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
- 29. interne Telekommunikationseinrichtungen;
- 30. Betriebsfunkanlagen, sofern keine Systemänderung vorgenommen wird;
- 31. technische Einrichtungen für betriebliche Durchsagen an die Fahrgäste in den Stationen und auf der Strecke, ausgenommen in Fahrbetriebsmitteln;
- 32. Informationsträger an Sesselschließbügeln, sofern das Einvernehmen mit dem Hersteller des Sessels hergestellt wurde;
- 33. zusätzlicher Einbau von Seilentgleisungsschaltern samt Montageteil und allenfalls schweren Rollen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
- 34. zusätzliche Montagefahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
- 35. zusätzliche Lastenfahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
- 36. zusätzlicher Einbau von Revisionsantrieben bei Schleppliften mit hoher Seilführung einschließlich der Überwachungseinrichtungen gegen gleichzeitigen Betrieb mit dem Antrieb, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
- 37. zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung des offenen Zustandes der Bremsen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
- 38. zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung der Fahrgeschwindigkeit von drehzahlgeregelten Antrieben bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
- 39. zusätzliche Erdereinrichtungen für das Förderseil bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
- 40. zusätzliche Überspannungsableiter und Erdungsschalter für Steuer- und Fernmeldeleitungen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
- 41. Halterungen für Geräte (beispielsweise für optische Seilprüfgeräte).“
29. § 8 lautet:
„§ 8. Über Änderungen von Sicherheitsbauteilen gemäß § 18 Abs. 3 SeilbG 2003 ist die zuständige Behörde vom Seilbahnunternehmen spätestens sechs Wochen vor vorgesehenem Baubeginn unter Anschluss einer detaillierten Beschreibung des Bauvorhabens und einer Sicherheitsanalyse in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 18 Abs. 3 Z 5 SeilbG 2003 verlangen, dass weitere Unterlagen zur Beurteilung der Genehmigungsfreiheit vorgelegt werden. Vor Durchführung der Änderung ist die Entscheidung der zuständigen Behörde abzuwarten.“
30. § 9 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. Bestätigung einer Benannten Stelle, dass das Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf andere Bauteile der Seilbahn hat. Der zuständigen Behörde sind der Baufertigstellungsbericht und die Konformitätserklärungen jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.“
31. In § 9 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Werden bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 2 SeilbG 2003 Sicherheitsbauteile gemäß § 9 SeilbG 2003 eingesetzt, sind Konformitätserklärungen gemäß Abschnitt 7 SeilbG 2003 einzuholen. Die Konformitätserklärungen sind der zuständigen Behörde jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.“
32. Die Abschnittsüberschrift und die Abschnittsbezeichnung nach § 14 lauten:
„6. Abschnitt: Personen gemäß § 20 SeilbG 2003“
33. Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt:
„§ 21. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.“
Bures
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