407. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Schweißtechnischen Zentralanstalt zur Zertifizierung von Produkten
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Schweißtechnische Zentralanstalt mit Sitz in 1030 Wien, Franz-Grill-Straße 1, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖVE/ÖNORM EN 450111), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung nach EN ISO 3834 Teil 22, 33 und 44.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Mitterlehner
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