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BGBl II 407/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

407. Verordnung: Akkreditierung der Schweißtechnischen Zentralanstalt zur Zertifizierung von Produkten

407. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Schweißtechnischen Zentralanstalt zur Zertifizierung von Produkten

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Schweißtechnische Zentralanstalt mit Sitz in 1030 Wien, Franz-Grill-Straße 1, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖVE/ÖNORM EN 4501111 ÖVE/ÖNORM EN 45011 „Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben“), akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung nach EN ISO 3834 Teil 222 EN ISO 3834-2: „Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen - Teil 2; Umfassende Qualitätsanforderungen“, 333 EN ISO 3834-3: „Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen - Teil 3; Standard-Qualitätsanforderungen“ und 444 EN ISO 3834-4: „Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen - Teil 4; Elementare Qualitätsanforderungen“.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

Mitterlehner

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