373. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsausrüstungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:
Artikel I
Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
Die Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 308/2011, wird wie folgt geändert:
In § 2 Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2010/68/EU zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 305 vom 20.11.2010, S. 1“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2011/75/EU zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 239 vom 15.9.2011, S. 1“ ersetzt.
Artikel II
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 5. Oktober 2012 in Kraft.
(2) In Anhang A.1 als aus Anhang A.2 übertragene Ausrüstungen aufgeführte Ausrüstungen, die vor 5. Oktober 2012 im Einklang mit vor diesem Zeitpunkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurden, können bis zum 5. Oktober 2014 weiterhin in Verkehr und an Bord von Schiffen der Gemeinschaft gebracht werden..
Bures
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)