356. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012
Auf Grund des § 122 Abs. 3 Z 4 lit. c Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, wird verordnet:
Gegenstand
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind die Regelungen über die Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012 nach § 122 Abs. 1 Z 4 BHG 2013.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Die Verordnung gilt für alle anweisenden Organe nach § 5 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012
§ 3. Für das Finanzjahr 2012 sind folgende Abschlusstermine maßgeblich:
- 1. mit dem 31. Dezember 2012 endet die Zulässigkeit von Zahlungen für das Finanzjahr 2012 (§ 66 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008),
- 2. mit dem 15. Jänner 2013 endet die Zulässigkeit für die Verrechnung von Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden (§§ 64 und 65 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008), sowie für die Verrechnung von Vorberechtigungen und Vorbelastungen (§ 68 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008), und
- 3. bis 31. Jänner 2013 hat der Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung (§§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986) zu erfolgen.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 5. (1) Die Termine für die zeitliche Abgrenzung nach den §§ 67 Abs. 2 und 6 und 73 Abs. 2 und 3 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008, sind für das Finanzjahr 2012 nicht anzuwenden.
(2) Die Möglichkeit von Berichtigungen für Zahlungen im Amtshilfeweg für das Finanzjahr 2012 (§ 67 Abs. 3 BHV 2009), entfällt.
Fekter
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