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BGBl II 337/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

337. Verordnung: Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

337. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 290 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

  1. Kärnten: ……………….. 20 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
  2. Niederösterreich: …....… 15 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
  3. Salzburg: ………………. 100 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
  4. Steiermark: ……………. 20 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
  5. Tirol: ………………… 105 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
  6. Wien: ………………... 30 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungs­bereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2012 enden darf.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. April 2012 außer Kraft.

Hundstorfer

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