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BGBl II 324/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

324. Verordnung: Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

324. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

Aufgrund der §§ 64 und 65 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, sowie der §§ 84 und 85 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, wird verordnet:

Höhe der Entschädigung für Rechtsberater

§ 1. Die Höhe der Entschädigung für Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand wird wie folgt festgelegt:

1. im Zulassungsverfahren gemäß § 64 Abs. 5 AsylG 2005 pro Stunde 25,71 Euro;

2. im zugelassenen Verfahren gemäß § 65 Abs. 4 AsylG 2005 pro Stunde höchstens 31,00 Euro.

Höhe der Entschädigung für juristische Personen

§ 2. Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:

1. im Zulassungsverfahren gemäß § 64 Abs. 5 AsylG 2005 194,00 Euro;

2. im zugelassenen Verfahren gemäß § 65 Abs. 4 AsylG 2005 nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,

  1. a) pro Stunde 92,11 Euro;
  2. b) für die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung einmalig 27,63 Euro,

3. im fremdenpolizeilichen Verfahren erster und zweiter Instanz gemäß §§ 84 Abs. 4 und 85 Abs. 4 FPG jeweils 191,00 Euro.

Umfang der Entschädigung

§ 3. Die Entschädigung gemäß § 2 wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren erbrachten Beratungen gewährt.

Reduktion der Entschädigung

§ 4. (1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische Person

  1. 1. ab einer Anzahl von 4001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 25 vH und
  2. 2. ab einer Anzahl von 7001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 35 vH

    gemindert.

(2) Zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Reduktionsstufen gemäß Abs. 1 wird die Anzahl der einen Anspruch auf Bezahlung begründenden Pauschalbeträge pro beratenem Fremden der jeweiligen juristischen Person im entsprechenden Kalenderjahr aus den Teilkategorien des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie des § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Entgelte für die Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof (BGBl. II Nr. 320/2011) addiert.

Anspruch auf Entschädigung

§ 5. (1) Der Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß §§ 64 und 65 AsylG 2005 sowie §§ 84 und 85 FPG.

(2) Erfolgt die Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu mehreren Verfahrensschritten, so besteht nur Anspruch auf einmalige Zahlung einer Entschädigung.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Mikl-Leitner

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