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BGBl II 322/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

322. Verordnung: Kapitalmaßnahmen-VO

322. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend KESt-Behandlung von Kapitalmaßnahmen (Kapitalmaßnahmen-VO)

Aufgrund des § 27a Abs. 4 Z 3 EStG und § 93 Abs. 2 Z 2 EStG, BGBI. Nr. 400/1988, wird verordnet:

§ 1. Unter Kapitalmaßnahmen werden verschiedene zivil- und gesellschaftsrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit Wertpapieren verstanden. Für steuerliche Zwecke ist nach dieser Verordnung zwischen steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen (§ 2 bis 7) und nicht steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen (§ 8) zu unterscheiden.

Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen

§ 2. (1) Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen sind:

  1. 1. Maßnahmen, die sich
  • auf das Eigenkapital einer Körperschaft und/oder
  • auf die Stückelung von Wertpapieren

beziehen. Darunter fallen insbesondere Änderungen des Kapitals durch Erhöhung, Herabsetzung, Emission von Bezugsrechten auf Aktien, Aktiensplit und Aktienzusammenlegung sowie der Aktienumtausch infolge von Unternehmenszusammenschlüssen.

  1. 2. Verschmelzungen von Investmentfonds gemäß §§ 114 bis 127 InvFG 2011.
  2. 3. Die Lieferung von Wertpapieren zur Tilgung bei Schuldverschreibungen, mit denen untrennbar das Recht verbunden ist, an Stelle der Rückzahlung eine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren zu fordern (Inhaber) oder anzudienen (Emittent).

(2) Für Kapitalmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 gilt:

  1. 1. Eine Abwicklung der Realisierung iSd § 93 Abs. 2 Z 2 EStG liegt nicht vor.

    Ausgenommen davon sind Zahlungen aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder infolge einer Liquidation, wenn der Abzugsverpflichtete davon Kenntnis hat. Auszahlungen aufgrund einer Kapitalherabsetzung führen zu einer Verminderung der entsprechenden Anschaffungskosten (§ 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988); insoweit sie die Anschaffungskosten übersteigen, liegen Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG 1988 vor. Dasselbe gilt für Liquidationen.

  1. 2. Im Zuge einer steuerrelevanten Kapitalmaßnahme eingebuchte Wertpapiere treten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges zur Abgrenzung von Alt- und Neuvermögen nach § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 an Stelle der ausgebuchten Wertpapiere.
  2. 3. Der Abzugsverpflichtete darf sich grundsätzlich auf entsprechende Informationen von im Wertpapiergeschäft anerkannten Informationssystemen und Datenprovidern verlassen. Dies gilt nicht, wenn dem Abzugsverpflichteten im Vorhinein Informationen vorliegen, die zu begründeten Zweifeln an den Informationen der genannten Datenprovider führen.

§ 3. Kommt es im Zuge von steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zum Tausch von Wertpapieren, gilt nur für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges Folgendes:

  1. 1. Die Anschaffungskosten der im Zuge des Tausches ausgebuchten Wertpapiere sind auf die dafür erhaltenen Wertpapiere zu übertragen; dies gilt auch für Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.
  2. 2. Vom Steuerpflichtigen empfangene Barzahlungen senken und geleistete Zuzahlungen erhöhen die Anschaffungskosten der eingebuchten Wertpapiere.

§ 4. Werden Aktien im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf ein Wertpapierdepot eingebucht, sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges die Anschaffungskosten der vor der Kapitalerhöhung bestehenden Aktien auf die bestehenden und neu eingebuchten Aktien aufzuteilen.

§ 5. Auf einem Wertpapierdepot eingebuchte Bezugsrechte sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges mit einem Wert von Null anzusetzen. Die Anschaffungskosten der Aktien, die die Bezugsrechte vermitteln, bleiben unberührt.

§ 6. (1) Wird im Zuge eines Aktiensplits der Nennwert einer Aktie heruntergesetzt und daher die Anzahl der ausgegebenen Aktien erhöht, sind die bisherigen Anschaffungskosten auf die im Zuge des Aktiensplits ausgegebenen Aktien aufzuteilen.

(2) Werden im Zuge einer Aktienzusammenlegung (Reverse Split) mehrere Aktien zusammengelegt, sind die bisherigen Anschaffungskosten auf die zusammengelegten Aktien aufzuteilen.

§ 7. Bei steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stellt die Lieferung der Wertpapiere keinen Tausch dar. Die Anschaffungskosten der ausgebuchten Schuldverschreibungen sind auf die dafür erhaltenen Wertpapiere aufzuteilen. Bare Zuzahlungen bis zur Höhe von 10% des Gesamtnennbetrags der erhaltenen Wertpapiere, die der Steuerpflichtige zum Zweck der Rundung auf ganze Stücke erhält, senken die Anschaffungskosten der eingebuchten Wertpapiere.

Nicht steuerrelevante Kapitalmaßnahmen

§ 8. Nicht unter § 2 fallende Kapitalmaßnahmen bilden lediglich abwicklungs- oder buchungstechnische Vorgänge auf dem Depot ab oder bewirken Stammdatenänderungen bloß informativer oder administrativer Art und sind daher in steuerlicher Hinsicht unbeachtlich. Darunter fallen insbesondere die bloße Erneuerung der Wertpapierurkunde, Gesellschaftshinweise, Eigentümer- und Gesellschaftsversammlungen, Nennwährungsänderungen, Publikumsöffnungen, Zertifizierungshinweise, bloße Wertpapierkennnummeränderungen.

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