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BGBl II 263/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

263. Verordnung: Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung - ÜHV

263. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der näheren Erfordernisse einer elektronischen Übermittlung und Hinterlegung der Prospekte und Kundeninformationsdokumente (Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung - ÜHV)

Auf Grund des § 129 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77, wird verordnet:

Ausschließliche elektronische Übermittlung und Hinterlegung

§ 1. Die Übermittlung von den in § 129 Abs. 2 InvFG 2011 genannten Unterlagen an die Meldestelle sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.

Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen

§ 2. (1) Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen.

(2) Die zu hinterlegenden Unterlagen sind in „Portable Document Format/A (ISO 19005)" oder in einem im Hinblick auf seine Langzeitarchivierung zumindest gleichermaßen geeigneten und verkehrsüblichen, von der Meldestelle auf ihrer Internet-Seite bekanntgegebenen Dateiformat zu übermitteln.

(3) Änderungen der übermittelten Unterlagen nach § 129 Abs. 2 InvFG 2011 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.

Anmeldung

§ 3. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach § 129 Abs. 2 InvFG 2011 mittels unterfertigten Formulars anzumelden.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

Ettl Pribil

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