263. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der näheren Erfordernisse einer elektronischen Übermittlung und Hinterlegung der Prospekte und Kundeninformationsdokumente (Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung - ÜHV)
Auf Grund des § 129 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77, wird verordnet:
Ausschließliche elektronische Übermittlung und Hinterlegung
§ 1. Die Übermittlung von den in § 129 Abs. 2 InvFG 2011 genannten Unterlagen an die Meldestelle sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.
Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen
§ 2. (1) Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen.
(2) Die zu hinterlegenden Unterlagen sind in „Portable Document Format/A (ISO 19005)" oder in einem im Hinblick auf seine Langzeitarchivierung zumindest gleichermaßen geeigneten und verkehrsüblichen, von der Meldestelle auf ihrer Internet-Seite bekanntgegebenen Dateiformat zu übermitteln.
(3) Änderungen der übermittelten Unterlagen nach § 129 Abs. 2 InvFG 2011 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.
Anmeldung
§ 3. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach § 129 Abs. 2 InvFG 2011 mittels unterfertigten Formulars anzumelden.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
Ettl Pribil
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