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BGBl II 226/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

226. Verordnung: Erdölstatistik-Verordnung 2011)

226. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend statistische Erhebungen über Erdöl, Erdölprodukte und Biokraftstoffe (Erdölstatistik-Verordnung 2011)

Auf Grund der §§ 25 und 26 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird verordnet:

§ 1. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zum Zwecke einer marktorientierten Erfassung der Versorgung mit Erdöl, Erdölprodukten und Biokraftstoffen laufend statistische Erhebungen für das gesamte Bundesgebiet durchzuführen.

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung fallen unter den Begriff „Erdöl, Erdölprodukte und Biokraftstoffe“ folgende Produkte:

  1. 1. „Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh“, das sind Waren der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1238/2010 , ABL. Nr. L 348 vom 31.12.2010S.36 (Kombinierte Nomenklatur -­ KN-Code);
  2. 2. „Benzine“, das sind Waren der Unterpositionen 2710 11 11, 2710 11 15, 2710 11 21, 2710 11 25, 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49, 2710 11 51, 2710 11 59, 2710 11 70, 2710 11 90 der Kombinierten Nomenklatur, sowie Biokraftstoffe, die als Benzin Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Benzinen der vorbezeichneten Unter­positionen durch Beimengungen berücksichtigt sind;
  3. 3. „Petroleum“, das sind Waren der Unterpositionen 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 21, 2710 19 25, 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur;
  4. 4. „Gasöle“, das sind Waren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß § 9 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, sowie Biokraftstoffe, die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen der vorbezeichneten Unter­positionen durch Beimengungen berücksichtigt sind;
  5. 5. „Heizöle“, das sind Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur;
  6. 6. „Schmieröle und andere Öle“, das sind Waren der Unterpositionen 2710 19 71, 2710 19 75, 2710 19 81, 2710 19 83, 2710 19 85, 2710 19 87, 2710 19 91, 2710 19 93, 2710 19 99, 3403 19 10, 3403 19 90 der Kombinierten Nomenklatur;
  7. 7. „Bitumen“, das sind Waren der Unterposition 2713 20 00 der Kombinierten Nomenklatur;
  8. 8. „Flüssiggas (Heiz- od. Brenngas)“, das sind alle Waren beginnend mit den Positionsnummern 2711 12, 2711 13, 2711 14 00, 2711 19 00 und der Unterposition 2901 10 00 (soweit Flüssiggas) der Kombinierten Nomenklatur;
  9. 9. „Kohlenwasserstoffe für die Petrochemie“, das sind alle Waren beginnend mit den Positionsnummern 2901 21, 2901 22, 2901 23, 2901 24 und 2901 29 der Kombinierten Nomenklatur;
  10. 10. „Raffinerierestgas (nicht verflüssigt)“, das ist ein Gemisch nicht kondensierbarer Gase (vorwiegend Wasserstoff, Methan, Ethan und Olefine), die bei der Destillation von Rohöl oder der Behandlung von Ölprodukten in Raffinerien (z. B. beim Cracken) gewonnen werden; zu dieser Kategorie zählen auch Gase, die aus der petrochemischen Industrie zurückfließen;
  11. 11. „Sonstige Produkte aus Kapitel 27“, das sind alle Waren des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur, die von ihrem Verwendungszweck nicht Z 1 bis 10 zugeordnet werden können;
  12. 12. „Sonstige Produkte nicht aus Kapitel 27“, das sind alle Waren der Kombinierten Nomenklatur, die von ihrem Verwendungszweck den Waren des Kapitels 27 zuzuordnen sind und die nicht Z 13 lit. a bis j zugeordnet werden können;
  13. 13. „Biokraftstoffe“, darunter fallen zumindest nachfolgende Erzeugnisse, sofern diese als Kraftstoff oder Kraftstoffbestandteil zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren verwendet werden:
    1. a) „Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumsprozent;
    2. b) „Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester;
    3. c) „Biogas“, das ist ein aus Biomasse und/oder aus biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes und mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen, gereinigtes Gas;
    4. d) „Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol;
    5. e) „Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;
    6. f) „Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47%;
    7. g) „Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36%;
    8. h) „Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;
    9. i) „Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;
    10. j) „Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form;
    11. k) „Superethanol E 85“, das sind in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 Mineralöl­steuer­gesetz 1995 hergestellte Gemische, die im Zeitraum 1. Oktober bis zum 31. März (Winterhalbjahr) einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 65% vol und höchstens 75% vol und im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September (Sommerhalbjahr) von mindestens 75% vol und höchstens 85% vol aufweisen.

(2) Sofern Produkte, obwohl sie gemäß der Kombinierten Nomenklatur als Endprodukte einzuordnen wären, zur Weiterverarbeitung Verwendung finden, sind diese dem Verwendungszweck entsprechend als Halbfertigerzeugnisse zuzuordnen.

§ 3. Die Erhebungen werden durchgeführt:

  1. 1. Als monatliche Erhebungen über die Menge der Einkäufe (Zugänge), der Produktion, der Weiterverarbeitung und Vermischung, der Verkäufe (Abgänge) und der Lagerbestände von Erdöl, Erdölprodukten und Biokraftstoffen;
  2. 2. als monatliche Erhebungen über den Wert von Erdöl, Erdölprodukten und Biokraftstoffen, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich oder von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder von einem Drittland eingeführt oder in ein Drittland (§ 1 Abs. 1 Z 10 Erdöl-Bevor­ratungs- und Meldegesetz 1982) ausgeführt wurden. Dabei ist der Grenzwert anzugeben. Der Grenzwert ist in Euro je Tonne anzugeben. Grenzwert im Sinne dieser Verordnung ist jener statistische Wert, der den der statistischen Erhebung unterliegenden Waren zum Zeitpunkt der Verbringung von einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebietes der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) bzw. der Einfuhr von einem Drittland oder zum Zeitpunkt der Verbringung aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebietes der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) in einen EU-Mitgliedstaat bzw. der Ausfuhr in ein Drittland zukommt;
  3. 3. als monatliche Erhebung über die Ursprungsländer oder Ursprungsmitgliedstaaten und die Bestimmungsländer oder Bestimmungsmitgliedstaaten der jeweiligen Mengen. Ist das Ursprungsland oder der Ursprungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Versendungsland oder den Versendungsmitgliedstaat anzugeben. Ist das Bestimmungsland oder der Bestimmungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Drittland oder den EU-Mit­gliedstaat anzugeben, das oder der das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet;
  4. 4. als jährliche Erhebung über die Betriebseinrichtungen (Lagerkapazitäten).

§ 4. (1) Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,

  1. 1. die Erdöl, Erdölprodukte oder Biokraftstoffe produzieren, verarbeiten oder vermischen;
  2. 2. die Erdölprodukte in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölprodukte aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Erdöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, beziehen;
    1. 3) a) die die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren aus einem Drittland einführen oder
      1. b) auf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden;
    2. 4) a) die die den statistischen Erhebungen unterliegenden Waren in ein Drittland ausführen oder
      1. b) auf deren Rechnung die Waren, die den statistischen Erhebungen unterliegen, in einen EU-Mitgliedstaat aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) verbracht werden oder
  3. 5. deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Erdöl, Erdölprodukten oder Biokraftstoffen ist.

    In den Fällen der Z 3 lit. b und der Z 4 lit. b ist auch der Empfänger oder der Versender der Waren zur Meldung verpflichtet, wenn der Verbringer seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

(2) Die Meldepflicht wird jeden Monat von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

§ 5. Die Meldungen sind bis zum 20. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und können wie folgt vorgenommen werden:

  1. 1. auf den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufgelegten und den meldepflichtigen Betrieben kostenlos zugesandten Formblättern;
  2. 2. mit den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend kostenlos in elektronischem Format zur Verfügung gestellten Vorlagen oder
  3. 3. im Wege einer Online-Datenübermittlung.

§ 6. (1) Die im Rahmen der Erdölstatistik erhobenen Daten finden für folgende Aufgabenbereiche Verwendung:

  1. 1. Zur Berechnung einer Auswertung über die dem Marktverbrauch zugeführten Erdölprodukte und Biokraftstoffe;
  2. 2. zur Berechnung einer Länderstatistik über Importe und Exporte nach Menge und Wert;
  3. 3. zur Berechnung von Gesamtlagerstätten, Gesamtproduktion und Mengen an Eigenverbrauch im Rahmen der Produktion.

(2) Die Ergebnisse sind wie folgt zu veröffentlichen:

  1. 1. Die Ergebnisse zu Abs. 1 Z 1 und 2 monatlich, wobei diese Veröffentlichung neben dem Berichtsmonat auch eine Kumulation vom Jänner des laufenden Jahres bis zum Berichtsmonat zu enthalten hat;
  2. 2. die Ergebnisse zu Abs. 1 Z 3 vierteljährlich.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend statistische Erhebungen über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölstatistik-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 464/2002, außer Kraft.

Mitterlehner

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