206. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird verordnet:
Die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV, BGBl. Nr. 278/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 wird das Zitat „gemäß § 12a Abs. 1“ durch das Zitat „gemäß § 14 Abs. 1“ ersetzt.
2. § 1 Z 3 lautet:
- „3. Ausländer/-innen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen oder bereits rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind und die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Fach- oder Schlüsselkraft erfüllen, sowie deren Ehegatten, eingetragene Partner/-innen und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Stief- und Adoptivkinder);“
3. § 1 Z 5 lautet:
- „5. Ausländer/-innen, die befristet beschäftigt werden sollen (§ 5 AuslBG);“
4. § 1 Z 8 entfällt.
5. Im § 1 Z 10 lit. b wird der Verweis „gemäß § 382b der Exekutionsordnung“ durch den Verweis „gemäß den §§ 382b oder 382e der Exekutionsordnung“ ersetzt.
6. § 1 Z 11 lautet:
- „11. Ausländer/-innen, die gemäß § 69a NAG besonderen Schutz genießen;“
7. Im § 2 wird der Ausdruck „9 vH“ durch den Ausdruck „8 vH“ ersetzt.
8. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) § 1 Z 3, 5, 10 und 11 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(3) § 1 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2006 tritt mit 30. Juni 2011 außer Kraft.“
Hundstorfer
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