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BGBl II 138/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

138. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste und Außerkraftsetzung der Ausbildungsordnungen sowie der Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Dessinateur für Stoffdruck, Edelsteinschleifer und Textilmusterzeichner

138. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste geändert wird und die Ausbildungsordnungen sowie die Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Dessinateur für Stoffdruck, Edelsteinschleifer und Textilmusterzeichner außer Kraft gesetzt werden

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Lehrberufsliste

Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/2010, wird wie folgt geändert:

1. In den Anlagen 1 und 2 entfallen die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Drogist und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.

2. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Drogist/in“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Drogist/in

3

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/-in

1.

voll

Bankkaufmann/-frau

1.

voll

Betriebsdienstleistung

1.

voll

Buch- und Medienwirtschaft

- Buch- und Musikalienhandel

- Buch- und Pressegroßhandel

- Verlag

1.

1.

1.

voll

voll

voll

Buchhaltung

1.

voll

Bürokaufmann/-frau

1.

voll

EDV-Kaufmann

1.

voll

Einkäufer/-in

1.

voll

Einzelhandel

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Finanzdienstleistungskaufmann/-frau

1.

voll

Foto-und Multimediakaufmann/-frau

1.

voll

Gartencenterkaufmann/-frau

1.

voll

Großhandelskaufmann/-frau

1.

voll

Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in

1.

voll

Immobilienkaufmann/-frau

1.

voll

Industriekaufmann/-frau

1.

voll

Lagerlogistik

1.

voll

Mobilitätsservice

1.

voll

Personaldienstleistung

1.

voll

Pharmatechnologie

1.

voll

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz

1.

2.

voll

voll

Rechtskanzleiassistent/-in

1.

voll

Reisebüroassistent/-in

1.

voll

Speditionskaufmann/-frau

1.

voll

Speditionslogistik

1.

voll

Sportadministration

1.

voll

Steuerassistenz

1.

voll

Versicherungskaufmann/-frau

1.

voll

Verwaltungsassistent/-in

1.

voll

Waffen- und Munitionshändler

1.

voll

3. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/-in, Bankkaufmann/-frau, Betriebsdienstleistung, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlag, Buchhaltung, Bürokaufmann/-frau, EDV-Kaufmann, Einkäufer/-in, Einzelhandel, Finanzdienstleistungskaufmann/-frau, Foto-und Multimediakaufmann/-frau, Gartencenterkaufmann/-frau, Großhandelskaufmann/-frau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in, Immobilienkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Lagerlogistik, Mobilitätsservice, Personaldienstleistung, Pharmatechnologie, Rechtskanzleiassistent/-in, Reisebüroassistent/-in, Speditionskaufmann/-frau, Speditionslogistik, Sportadministration, Steuerassistenz, Versicherungskaufmann/-frau, Verwaltungsassistent/-in und Waffen- und Munitionshändler jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Drogist/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

4. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Drogist/in im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

5. In den Anlagen 1 und 2 entfallen die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Elektronik, Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation und Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik sowie die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.

6. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Elektronik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Elektronik

3½ bzw.

4

EDV-Systemtechnik

1.

Voll

Elektrotechnik

1.

Voll

Elektromaschinentechnik

1.

Voll

Informationstechnologie - Informatik

1.

Voll

Informationstechnologie - Technik

1.

Voll

Kälteanlagentechnik

1.

Voll

Konstrukteur/Konstrukteurin

- Elektroinstallationstechnik

- Maschinenbautechnik

- Werkzeugbautechnik

1.

1.

1.

voll

voll

voll

Kraftfahrzeugtechnik

1.

Voll

Maschinenbautechnik

1.

Voll

Maschinenfertigungstechnik

1.

Voll

Maschinenmechanik

1.

Voll

Mechatronik

1.

Voll

Produktionstechniker

1.

Voll

Veranstaltungstechnik

1.

Voll

Werkzeugbautechnik

1.

Voll

Werkzeugmechanik

1.

Voll

7. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe EDV-Systemtechnik, Elektromaschinentechnik, Elektrotechnik, Informationstechnologie - Informatik, Informationstechnologie - Technik, Kälteanlagentechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechanik, Mechatronik, Produktionstechniker, Veranstaltungstechnik, Werkzeugbautechnik und Werkzeugmechanik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Elektronik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

8. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fotograf und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.

9. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Berufsfotograf/in“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Berufsfotograf/in

3,5

Foto- und Multimediakaufmann/

Foto- und Multimediakauffrau

1.

Voll

Medienfachmann/frau - Marktkommunikation und Werbung

1.

Voll

Medienfachmann/frau - Medien-design

1.

Voll

Medienfachmann/frau - Medientechnik

1.

Voll

Reprografie

1.

Voll

10. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau, Medienfachmann/frau - Marktkommunikation und Werbung, Medienfachmann/frau - Mediendesign, Medienfachmann/frau - Medientechnik und Reprografie jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Berufsfotograf/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

11. In den Anlagen 1 und 2 entfallen die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Gartencenterkaufmann und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.

12. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Einzelhandel - Schwerpunkt Gartencenter“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Einzelhandel - Schwerpunkt Gartencenter

3

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/-in

1.

voll

Bankkaufmann/-frau

1.

voll

Betriebsdienstleistung

1.

voll

Blumenbinder und -händler (Florist)

1.

voll

Buch- und Medienwirtschaft

- Buch- und Musikalienhandel

- Buch- und Pressegroßhandel

- Verlag

1.

1.

1.

voll

voll

voll

Buchhaltung

1.

voll

Bürokaufmann/-frau

1.

voll

EDV-Kaufmann

1.

voll

Einkäufer/-in

1.

voll

Finanzdienstleistungskaufmann/-frau

1.

voll

Foto-und Multimediakaufmann/-frau

1.

voll

Friedhofs- und Ziergärtner

1.

voll

Garten- und Grünflächengestaltung

1.

voll

Großhandelskaufmann/-frau

1.

voll

Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in

1.

voll

Immobilienkaufmann/-frau

1.

voll

Industriekaufmann/-frau

1.

voll

Lagerlogistik

1.

voll

Mobilitätsservice

1.

voll

Personaldienstleistung

1.

voll

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz

1.

voll

Rechtskanzleiassistent/-in

1.

voll

Reisebüroassistent/-in

1.

voll

Speditionskaufmann/-frau

1.

voll

Speditionslogistik

1.

voll

Sportadministration

1.

voll

Versicherungskaufmann/-frau

1.

voll

Verwaltungsassistent/-in

1.

voll

Waffen- und Munitionshändler

1.

voll

13. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/-in, Bankkaufmann/-frau, Betriebsdienstleistung, Blumenbinder und -händler (Florist), Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlag, Buchhaltung, Bürokaufmann/-frau, EDV-Kaufmann, Einkäufer/-in, Finanzdienstleistungskaufmann/-frau, Foto- und Multimediakaufmann/-frau, Friedhofs- und Ziergärtner, Garten- und Grünflächengestaltung, Großhandelskaufmann/-frau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in, Immobilienkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Lagerlogistik, Mobilitätsservice, Personaldienstleistung, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Rechtskanzleiassistent/-in, Reisebüroassistent/-in, Speditionskaufmann/-frau, Speditionslogistik, Sportadministration, Versicherungskaufmann/-frau, Verwaltungsassistent/-in und Waffen- und Munitionshändler jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Einzelhandel - Schwerpunkt Gartencenter im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

14. In den Anlagen 1 und 2 entfallen die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechanik, Messerschmied, Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik, Metalltechnik - Stahlbautechnik, Präzisionswerkzeugschleiftechnik, Rohrleitungsmonteur, Universalschweißer, Werkzeugbautechnik, Werkzeugmechanik und Zerspanungstechnik und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.

15. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Metalltechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Metalltechnik

3½ bzw.

4

Baumaschinentechnik

1.

2.

voll

voll

Büchsenmacher

1.

voll

Chirurgieinstrumentenerzeuger

1.

voll

Elektromaschinentechnik

1.

2.

voll

voll

Elektronik

1.

voll

Elektrotechnik

1.

voll

Kälteanlagentechnik

1.

voll

Gießereitechnik

1.

voll

Hüttenwerkschlosser

1.

voll

Installations- und Gebäudetechnik

1.

voll

Kälteanlagentechnik

1.

voll

Karosseriebautechnik

1.

voll

Konstrukteur/Konstrukteurin

- Installations- und Gebäudetechnik

- Maschinenbautechnik

- Metallbautechnik

- Stahlbautechnik

- Werkzeugbautechnik

1.

1.

2.

1.

2.

1.

2.

1.

2.

voll

voll

voll

voll

voll

voll

voll

voll

voll

Kraftfahrzeugtechnik

1.

voll

Landmaschinentechnik

1.

2.

voll

voll

Lebensmitteltechnik

1.

voll

Luftfahrzeugtechnik

1.

2.

voll

voll

Mechatronik

1.

2.

voll

voll

Metallbearbeitung

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Metallgießer/in

1.

voll

Modellbauer

1.

voll

Oberflächentechniker

1.

voll

Orthopädietechnik

- Orthesentechnik

- Prothesentechnik

- Rehabilitationstechnik

1.

1.

1.

voll

voll

voll

Papiertechniker

1.

voll

Produktionstechniker

1.

voll

Seilbahnfachmann/-frau

1.

voll

Skierzeuger

1.

voll

Sonnenschutztechnik

1.

voll

Spengler

1.

voll

Textilmechanik

1.

voll

Textiltechnik

- Maschentechnik

- Webtechnik

1.

1.

voll

voll

Uhrmacher

1.

voll

Veranstaltungstechnik

1.

voll

Verpackungstechnik

1.

voll

Vulkanisierung

1.

voll

Waagenhersteller

1.

voll

Werkstofftechnik

1.

voll

16. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Büchsenmacher, Chirurgieinstrumentenerzeuger, Elektronik, Elektrotechnik, Kälteanlagentechnik, Gießereitechnik, Hüttenwerkschlosser, Installations- und Gebäudetechnik, Kälteanlagentechnik, Karosseriebautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Installations- und Gebäudetechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Lebensmitteltechnik, Metallgießer/in, Modellbauer, Oberflächentechniker, Orthopädietechnik - Orthesentechnik, Orthopädietechnik - Prothesentechnik, Orthopädietechnik - Rehabilitationstechnik, Papiertechniker, Produktionstechniker, Seilbahnfachmann/-frau, Skierzeuger, Sonnenschutztechnik, Spengler, Textilmechanik, Textiltechnik - Maschentechnik, Textiltechnik - Webtechnik, Uhrmacher, Veranstaltungstechnik, Verpackungstechnik, Vulkanisierung, Waagenhersteller und Werkstofftechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Metalltechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

17. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Baumaschinentechnik, Elektromaschinentechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Maschinenbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Metallbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Stahlbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Werkzeugbautechnik, Landmaschinentechnik, Luftfahrzeugtechnik und Mechatronik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Metalltechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

18. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Metallbearbeitung eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Metalltechnik im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

19. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Steuerassistenz“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Steuerassistenz

3

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/-in

1.

voll

Bankkaufmann/-frau

1.

voll

Betriebsdienstleistung

1.

voll

Buch- und Medienwirtschaft

- Buch- und Musikalienhandel

- Buch- und Pressegroßhandel

- Verlag

1.

1.

1.

voll

voll

voll

Buchhaltung

1.

2.

voll

voll

Bürokaufmann/-frau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Drogist/-in

1.

voll

Einkäufer/-in

1.

voll

Einzelhandel

1.

voll

Finanzdienstleistungskaufmann/-frau

1.

voll

Großhandelskaufmann/-frau

1.

voll

Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in

1.

voll

Immobilienkaufmann/-frau

1.

voll

Industriekaufmann/-frau

1.

voll

Lagerlogistik

1.

voll

Mobilitätsservice

1.

voll

Personaldienstleistung

1.

voll

Rechtskanzleiassistent/-in

1.

voll

Reisebüroassistent/-in

1.

voll

Speditionskaufmann/-frau

1.

voll

Speditionslogistik

1.

voll

Sportadministration

1.

voll

Versicherungskaufmann/-frau

1.

voll

Verwaltungsassistent/-in

1.

voll

20. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/-in, Bankkaufmann/-frau, Betriebsdienstleistung, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlag, Einkäufer/-in, Einzelhandel, Finanzdienstleistungskaufmann/-frau, Großhandelskaufmann/-frau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in, Immobilienkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Lagerlogistik, Mobilitätsservice, Personaldienstleistung, Rechtskanzleiassistent/-in, Reisebüroassistent/-in, Speditionskaufmann/-frau, Speditionslogistik, Sportadministration, Versicherungskaufmann/-frau und Verwaltungsassistent/-in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Steuerassistenz im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

21. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Buchhaltung und Bürokaufmann/-frau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Steuerassistenz im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

22. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.

23. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Straßenerhaltungs-fachmann/-frau

3

Brunnen- und Grundbau

1.

voll

  

Garten- und Grünflächengestaltung

1.

voll

Maler und Anstreicher

1.

voll

Maurer/Maurerin

1.

voll

Pflasterer

1.

voll

Tiefbauer

1.

voll

24. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Brunnen- und Grundbau, Garten- und Grünflächengestaltung, Maler und Anstreicher, Maurer/Maurerin, Pflasterer und Tiefbauer jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Straßenerhaltungsfachmann/-frau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

25. In den Anlage 1 und 2 entfallen die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.

26. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Tapezierer/in und Dekorateur/in“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Tapezierer/in und Dekorateur/in

3

Bodenleger

1.

voll

Maler und Anstreicher

1.

voll

Polsterer

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Sattlerei

- Reitsportsattlerei

- Taschnerei

- Fahrzeugsattlerei

1.

1.

1.

2.

voll

voll

voll

voll

Sonnenschutztechnik

1.

voll

27. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bodenleger, Maler und Anstreicher, Sattlerei - Schwerpunkt Reitsportsattlerei, Sattlerei - Schwerpunkt Taschnerei und Sonnenschutztechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Tapezierer/in und Dekorateur/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

28. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Polsterer und Sattlerei - Schwerpunkt Fahrzeugsattlerei jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Tapezierer/in und Dekorateur/in im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

29. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Veranstaltungstechnik und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.

30. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Veranstaltungstechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Veranstaltungstechnik

3,5

Elektronik (Modullehrberuf)

1.

2.

voll

voll

Elektrotechnik

1.

voll

31. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Elektrotechnik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Veranstaltungstechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

32. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Elektronik (Modullehrberuf) eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Veranstaltungstechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

33. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen für die Lehrberufe Dessinateur für Stoffdruck, Edelsteinschleifer und Textilmusterzeichner sowie die bezughabenden Regelungen bei den jeweils verwandten Lehrberufen.

34. In der Anlage 2 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Drogist/in“, „Steuerassistenz“ und „Tapezierer/in und Dekorateur/in“ wie folgt eingefügt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Drogist/in

Einzelhandel

Steuerassistenz

Bürokaufmann/Bürokauffrau

Tapezierer/in und Dekorateur/in

Polsterer

35. Die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 34 treten mit 1. Juni 2011 in Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Artikel 2

Außerkrafttreten der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Dessinateur für Stoffdruck

§ 1. Die Bestimmungen für den Lehrberuf Dessinateur für Stoffdruck (§ 1 Z 7 und Anlage 7) der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Februar 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 74/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 191/2010, treten mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

§ 2. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Dessinateur für Stoffdruck, BGBl. Nr. 675/1974, tritt unbeschadet § 3 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.

§ 3. Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Dessinateur für Stoffdruck ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in § 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Artikel 3

Außerkrafttreten der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Edelsteinschleifer

§ 1. Die Bestimmungen für den Lehrberuf Edelsteinschleifer (§ 1 Z 3 und Anlage 3) der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Februar 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, über Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Edelsteinschleifer, BGBl. Nr. 75/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 408/2008, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

§ 2. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Edelsteinschleifer, BGBl. Nr. 24/1978, tritt unbeschadet § 3 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.

§ 3. Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Edelsteinschleifer ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in § 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Artikel 4

Außerkrafttreten der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Textilmusterzeichner

§ 1. Die Verordnung über Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Textilmusterzeichner, BGBl. Nr. 140/1976 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 188/2010, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

§ 2. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Textilmusterzeichner, BGBl. Nr. 88/1977, tritt unbeschadet § 3 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.

§ 3. Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Textilmusterzeichner ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in § 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Mitterlehner

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