12. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Salzburger Landwirtschaftliche Kontrolle GesmbH (SLK) zur Zertifizierung von Produkten
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und des § 38 Z 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:
§ 1. Die Salzburger Landwirtschaftliche Kontrolle GesmbH (SLK) mit Sitz in 5020 Salzburg, Maria-Cebotari-Straße 3, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß EN 45011), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der „Salzburger Landwirtschaftliche Kontrolle GesmbH (SLK)“, BGBl. II Nr. 253/2009, außer Kraft.
Anlage 1
Mitterlehner
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