92. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Montenegro zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme (Rückführung und Übernahme) von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Auf Grund des § 10 Z 1 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Die Kundmachung in BGBl. III Nr. 60/2011 wird dahingehend berichtigt, dass das Protokoll gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 nicht mit 16. September 2010, sondern mit 22. September 2010 in Kraft getreten ist.
Faymann
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