90. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes
[Abkommenstext in deutscher Sprache siehe Anlagen]
[Abkommenstext in arabischer Sprache siehe Anlagen]
[Abkommenstext in französischer Sprache siehe Anlagen]
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 9. Dezember 2009 bzw. 5. August 2010 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Oktober 2010 in Kraft getreten.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Faymann
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