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BGBl III 73/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

73. Kundmachung: Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

73. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (BGBl. III Nr. 92/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 23/2009) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Algerien

6. Mai 2009

Bhutan

9. Dezember 2009

Dschibuti

27. April 2011

Gabun

21. September 2010

Georgien

3. August 2010

Guyana

11. August 2010

Kongo

24. September 2010

Malawi

21. September 2010

Niederlande

24. September 2009

Seychellen

10. August 2010

St. Vincent und die Grenadinen

29. März 2011

Südafrika

24. September 2009

Ungarn

24. Februar 2010

Zypern

2. Juli 2010

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Algerien:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 des zweiten Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und im Hinblick auf den Abschluss der diesbezüglichen Ratifikationsverfahren, beehre ich mich, Ihnen die folgende Erklärung im Namen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien zu übermitteln:

Aufgrund der Verordnung Nr. 74-103 vom 15. November 1974, die das Gesetz über den Wehrdienst enthält, dürfen algerische Jugendliche nach Vollendung des 19. Lebensjahrs zum Wehrdienst einberufen werden.

In Anwendung der Verordnung Nr. 06-02 vom 18. Februar 2006, die das Allgemeine Gesetz über die Angehörigen der Streitkräfte enthält, werden im Präsidialerlass Nr. 08-134 vom 6. Mai 2008 die Bedingungen für die Einziehung von Berufsoffizieren zur algerischen Armee festgelegt, dem zufolge das Mindestalter für die Einziehung von Personen in dieser Kategorie 18 Jahre beträgt.

Die gleiche Rechtsvorschrift gilt auch für vertraglich beschäftigtes militärisches Personal und Unteroffiziere sowie seit 1969 durch interne Regelungen (Verordnung Nr. 69-90 vom 31. Oktober 1969, die das Personalstatut für Unteroffiziere der Nationalen Volksarmee enthält) auch für Mannschaftsdienstgrade.

Darüber hinaus sind alle Garantien, mit denen gewährleistet wird, dass die Einziehung von Interessenten freiwillig erfolgt und die im Falle von Minderjährigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter sowie angemessene Kenntnisse über die mit dem Wehrdienst verbundenen Pflichten erforderlich machen, in den algerischen Rechtstexten enthalten. Diese Rechtstexte stellen sicher, das die Einziehung in die Reihen der Nationalen Volksarmee freiwillig und ohne Zwang erfolgt, und gelten auch für Inhaber der Hochschulreife, die das 17 Lebensjahr vollendet haben und die aufgrund des Art. 14 des Präsidialdekret Nr. 08-134 vom 8. Mai 2008 mit Zustimmung der Eltern oder des Erziehungsberechtigten eingezogen werden können.

Erwähnenswert ist, dass Art. 3 des zweiten Fakultativprotokolls nicht für Militärschulen gilt, deren Einrichtung in Algerien beschlossen wurde, da die Verpflichtung zur Anhebung des Mindestalters für die Einziehung von Freiwilligen nicht für Schulen gilt, die von den Streitkräften betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen (Art. 3 Abs. 5 des Fakultativprotokolls).

Bhutan:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, erklärt die königliche Regierung von Bhutan, dass das Mindestalter, ab welchem sie die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften gestattet, 18 Jahre beträgt. Das Mindestalter ist gesetzlich vorgeschrieben; eine Einziehung erfolgt nicht ohne Vorliegen des obligatorischen Altersnachweises.

Dschibuti:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten erklärt die Regierung der Republik Dschibuti, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen in den Wehrdienst und die Gendarmerie achtzehn (18) Jahre beträgt (siehe Art. 1 der Verordnung Nr. 79 - 001/PR/DEF zur Festlegung des Verfahrens für die Rekrutierung in der Republik Dschibuti betreffend Provisionen, Anwerbung und Wiederaufnahme in die nationalen Streitkräfte und die Gendarmerie).

Die Regierung der Republik Dschibuti legt außerdem nachstehende Schutzmaßnahmen fest, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht durch Zwang oder Nötigung erfolgt:

  1. (a) Das Verfahren zur Einziehung in die nationalen Streitkräfte und die Gendarmerie wird durch eine an junge Personen (junge Männer und Frauen) gerichtete Rekrutierungskampagne in der Presse und anderen Medien angebahnt (Art. 5 der Verordnung Nr. 79-001/PR/DEF zur Festlegung des Verfahrens für die Rekrutierung in der Republik Dschibuti betreffend Provisionen, Anwerbung und Wiederaufnahme in die nationalen Streitkräfte und die Gendarmerie);
  2. (b) Die Anträge beinhalten eine Geburtsurkunde, eine Bescheinigung über den Schulbesuch und/oder Lehrlingszeugnis (Art. 6, 7 und 8 der Verordnung Nr. 79 - 001/PR/DEF zur Festlegung des Verfahrens für die Rekrutierung in der Republik Dschibuti betreffend Provisionen, Anwerbung und Wiederaufnahme in die nationalen Streitkräfte und die Gendarmerie);
  3. (c) Die Aufnahmezeremonie der jungen Rekruten erfolgt in der Öffentlichkeit, auf einem Sportplatz oder einem ähnlichen Veranstaltungsort; (Art. 6, 7 und 8 der Verordnung Nr. 79-001/PR/DEF zur Festlegung des Verfahrens für die Rekrutierung in der Republik Dschibuti betreffend Provisionen, Anwerbung und Wiederaufnahme in die nationalen Streitkräfte und die Gendarmerie);
  4. (d) Alle Rekruten werden einer gründlichen ärztlichen Untersuch unterzogen (Art. 6 der Verordnung Nr. 79-001/PR/DEF zur Festlegung des Verfahrens für die Rekrutierung in der Republik Dschibuti betreffend Provisionen, Anwerbung und Wiederaufnahme in die nationalen Streitkräfte und die Gendarmerie).

Gabun:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten, erklärt die Regierung der Republik Gabun, dass das zugelassene Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen in den Wehrdienst und die nationale Gendarmerie achtzehn (18) Jahre beträgt.

Die Regierung der Republik Gabun legt außerdem nachstehende Schutzmaßnahmen fest, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht durch Zwang oder Nötigung erfolgt:

  1. a. Das Verfahren zur Einziehung in die Streitkräfte und die nationale Gendarmerie der Republik Gabun wird durch eine an die Jugend gerichtete Ankündigung in der nationalen Presse und den Medien angebahnt;
  2. b. Der Rekrutierungsantrag beinhaltet eine Geburtsurkunde, eine Bescheinigung über den Schulbesuch und/oder ein Lehrlingszeugnis;
    1. (c) Die Aufnahmezeremonie der jungen Rekruten erfolgt in der Öffentlichkeit, auf einem Sportplatz oder einem ähnlichen Veranstaltungsort;
    2. (d) Alle Rekruten werden einer gründlichen ärztlichen Untersuchung unterzogen.

Georgien:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten erklärt die Regierung von Georgien, dass nach georgischem Recht das Mindestalter für die Einziehung eines georgischen Staatsbürgers in die Streitkräfte eindeutig festgelegt ist. Gemäß Art. 21 Abs. 2 des georgischen Gesetzes über "Wehrpflicht und Wehrdienst" kann die Entscheidung über die Einziehung der Staatsbürger in die Wehrpflicht erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen.

Nach dem georgischen Gesetz über "Wehrpflicht und Wehrdienst" werden für die Rekrutierung in der Hauptstadt Georgiens eine regionale Rekrutierungskommission sowie auf lokaler Ebene kommunale Kommissionen eingerichtet. Ein Staatsbürger kann die Entscheidung der Rekrutierungskommission bei der durch Verordnung des Präsidenten von Georgien eingesetzten zentralen Einberufungskommission oder bei Gericht anfechten.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Rekrutierungskommission ausgesetzt, bis die zentrale Rekrutierungskommission ihren Beschluss verkündet hat bzw. die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig wird (Art. 184 des Verwaltungsgesetzbuches Georgiens und Art. 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Georgien).

Im Falle einer erheblichen Verletzung der Menschenrechte durch rechtswidrige Rekrutierung wird die Handlung des Beamten oder eines Gleichgestellten als Missbrauch der Amtsgewalt gewertet und strafrechtlich verfolgt (Art. 333 des Strafgesetzbuches Georgiens).

Guyana:

Erklärung:

Die Regierung der Republik Guyana erklärt hiermit, dass nach Kapitel 15.01 Art. 18 Abs. 2 des Wehrgesetzes in seiner geltenden Fassung, das Alter für die Einziehung in die nationalen Streitkräfte 18 Jahre beträgt. Nach dem Recht von Guyana tritt mit achtzehn Jahren die Volljährigkeit ein.

Die Einziehung zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr ist erlaubt, bedarf aber der Zustimmung der Eltern oder eines Erziehungsberechtigten.

In Guyana gibt es keine Einberufung und auch keine andere Form des militärischen Zwangsdienstes oder der Wehrpflicht.

Die Regierung von Guyana hat die folgenden Schutzmaßnahmen beschlossen, um sicherzustellen, dass die Einziehung nicht durch Zwang oder Nötigung erfolgt:

  1. (i) die Einziehung erfolgt in Form einer öffentlichen Bekanntmachung und einer allgemein zugänglichen Eingangsuntersuchung;
  2. (ii) die Auswahl der Rekruten erfolgt durch eine Rekrutierungskommission, bestehend aus Mitglieder der Streitkräfte und Regierungsvertretern;
  3. (iii) es werden nur Personen mit verlässlichem Altersnachweis rekrutiert;
  4. (iv) vor ihrer Rekrutierung werden die betreffenden Personen im vollen Umfang über ihre Pflichten und Aufgaben im Rahmen des Militärdienstes in Kenntnis gesetzt;
  5. (v) eingezogene Personen haben die Möglichkeit den Militärdienst nach drei Jahren oder, wenn die Umstände dies rechtfertigen, auch vorher zu verlassen;
  6. (vi) eingezogene Personen werden umfassend und sorgfältig medizinisch untersucht.

Kongo:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten erklärt die Regierung der Republik Kongo, dass das Mindestalter für die Einziehung der Freiwilligen in den Wehrdienst und die nationale Gendarmerie achtzehn (18) Jahre beträgt und in die Gendarmerie zwanzig (20) Jahre beträgt (siehe Art. 4 des Gesetzes Nr.17-61 vom 16. Januar 1961 über die Organisation der und die Einziehung in die Streitkräfte der Republik Kongo).

Die Regierung der Republik Kongo legt außerdem nachstehende Schutzmaßnahmen fest, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht durch Zwang oder Nötigung erfolgt:

  1. (a) Das Verfahren zur Einziehung in die Streitkräfte des Kongo und in die nationale Gendarmerie wird durch an junge Männer und Frauen gerichtete Ankündigung in der Presse und den nationalen Medien angebahnt;
  2. (b) Die Anträge beinhalten eine Geburtsurkunde, eine Bescheinigung über den Schulbesuch und/oder Lehrlingszeugnis;
  3. (c) Die Aufnahmezeremonie der jungen Rekruten erfolgt in der Öffentlichkeit, auf einem Sportplatz oder einem ähnlichen Veranstaltungsort;
  4. (d) Alle Rekruten werden einer gründlichen ärztlichen Untersuchung unterzogen.

Malawi:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (im Folgenden als "Protokoll"), erklärt die Republik Malawi, dass:

  1. 1. das Mindestalter für die Einberufung zur Anstellung in den Streitkräften von Malawi achtzehn (18) Jahre beträgt. Nach Kapitel 19 Abs. 2 des Streitkräftegesetzes von Malawi (Nummer 11 von 2004), welches Art. 3 des Protokolls anwendet, ist es einem Rekrutierungsbeamten verboten, eine Person, die das achtzehnte (18) Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder älter als 24 Jahre ist, in die Streitkräfte von Malawi einzuschreiben;
  2. 2. das Protokoll von der Republik Malawi in allen Bereichen angewandt wird, wo ein Offizier der Streitkräfte von Malawi angestellt und beschäftigt ist;
  3. 3. die Einstellung in die Streitkräfte Malawis tatsächlich freiwillig erfolgt;
  4. 4. die Einstellung in die Streitkräfte Malawis mit der Einwilligungserklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten jedes Rekruten erfolgt;
  5. 5. alle Personen, die in die Streitkräfte Malawis eintreten möchten, umfassend über die Pflichten eines solchen Militärdienstes informiert werden, und
  6. 6. alle Personen, die in die Streitkräfte Malawis eintreten möchten, einen zuverlässigen Altersnachweis vor Aufnahme in den nationalen militärischen Dienst vorweisen müssen.

Niederlande:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (New York, 25. Mai 2000) erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass das Mindestalter, ab welchem das niederländische Recht die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften sowohl für Soldaten als auch für Offiziere und Unteroffiziere gestatten, weiterhin 18 Jahre beträgt. Nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres dürfen Personen, auf streng freiwilliger Basis als Militärpersonal auf Probe eingezogen werden.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften in den Niederlanden sehen die folgenden Schutzmaßnahmen vor, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung von Personen unter achtzehn Jahren nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:

  1. 1. Die Berufung solcher Personen unter 18 Jahren als Angehörige der Streitkräfte auf Probe ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der Eltern der Person zulässig.
  2. 2. Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs kann ein Angehöriger der Streitkräfte auf Probe nur regulärer Soldat werden, nachdem er seine diesbezügliche schriftliche Zustimmung erteilt hat. Darüber hinaus ist durch das Gesetz über das Militärpersonal von 1931 sichergestellt, dass eine Person unter achtzehn Jahren nicht an einem bewaffneten Konflikt teilnimmt, insbesondere ist vorgesehen, dass Angehörige der Streitkräfte auf Probe nicht mit friedenssichernden oder humanitären Einsätzen sowie anderen Formen des bewaffneten Einsatzes betraut werden.

Das Vorstehende gilt nicht für die Niederländischen Antillen und Aruba. In den einschlägigen Rechtsvorschriften der Niederländischen Antillen und Aruba ist das Mindestalter für den Eintritt in den Militärdienst und in andere Streitkräfte auf 18 Jahre festgesetzt. Des Weiteren erfolgt in den Niederländischen Antillen [und] Aruba keine Einziehung von Freiwilligen.

Seychellen:

Erklärung:

In Erwägung, dass in den Seychellen nach dem Volljährigkeitsgesetz vom 13. Oktober 1980 die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahrs erreicht ist;

in Erwägung, dass die Verfassung der Republik der Seychellen vom 21. Juni 1993 die Rechte Minderjähriger in Art. 31 gewährleistet, in dem das Recht von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz anerkannt ist;

in Erwägung, dass nach Paragraph 23 des Wehrgesetzes der Seychellen vom 1. Jänner 1981 Personen unter 18 Jahren nicht ohne schriftliche Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormunds eingezogen werden dürfen;

in Erwägung, dass nach demselben Wehrgesetz vom 1. Jänner 1981 ein Mitglied der Streitkräfte, das noch nicht 18 Jahre alt ist und regelwidrig oder irrtümlich ohne die nach dem Recht der Seychellen erforderliche Zustimmung eingezogen wurde, auf Antrag eines Elternteils oder seines Vormunds zu entlassen ist;

in Erwägung, dass die Verteidigungsakademie der Seychellen Kinder über 15 Jahre nur mit Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormunds aufnimmt;

im Bewusstsein, dass Art. 3 Abs. 4 des Protokolls jedem Vertragsstaat gestattet, seine Erklärung jederzeit zu verschärfen, indem er eine Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet.

St. Vincent und die Grenadinen:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten, erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass das Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung in die Polizei neunzehn (19) Jahre beträgt in Übereinstimmung mit dem Polizeigesetz Kapitel 280 Abschnitt 6 Abs. 1 des Rechts von St. Vincent und den Grenadinen.

Südafrika:

Erklärung:

  1. a. Die South African National Defence Force (SANDF) ist eine freiwillige Armee und daher gibt es keine Wehrpflicht in die SANDF;
  2. b. Der Rekrutierungsprozess in die SANDF erfolgt durch Ankündigung in den nationalen Zeitungen und Voraussetzung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Altersgrenze von 18 Jahren;
  3. c. Die Aufnahmezeremonie der jungen Rekruten erfolgt in der Öffentlichkeit, auf einem Sportplatz oder einem ähnlichen Veranstaltungsort;
  4. d. Alle Rekruten benötigen einen Personalausweis, der ihr Geburtsdatum und wenn angemessen ihren Bildungsnachweis angibt, und
  5. e. Alle Rekruten werden einer gründlichen ärztlichen Untersuchung unterzogen, anlässlich welcher ein niedrigeres Alter bemerkt werden würde, und jedem minderjährigen Rekrut wird routinemäßig die Rekrutierung verweigert.

Ungarn:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten, erklärt die Republik Ungarn, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den ungarischen nationalen Streitkräften nach ungarischem Recht achtzehn (18) Jahre beträgt. Im Einklang mit der Verfassung der Republik Ungarn erfolgt jede Einziehung zu den nationalen Streitkräften in Friedenszeiten freiwillig, und das Mindestalter für die Wehrpflicht während eines bewaffneten Konflikts beträft ebenfalls achtzehn (18) Jahre.

Zypern:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, New York, 25. Mai 2000, erklärt die Republik Zypern:

  1. 1. Das Nationalgarde Gesetz Nr. 20 von 1964, mehrmals abgeändert, zuletzt im Jahr 2006, nachstehend "Das Nationalgarde Gesetz“ sieht vor, dass die Wehrpflicht in Friedenszeiten am 1. Jänner des Jahres beginnt, in dem der Staatsbürger das 18. Lebensjahr erreicht. Obwohl der Wehrdienst verpflichtend für alle zyprischen Staatsbürger ist, sind Frauen und einige Kategorien von Mitbürgern (z.B. Geistliche) vom Militärdienst in Friedenszeiten befreit.
  2. 2. Das Nationalgarde Gesetz sieht auch die Einziehung von Freiwilligen vor, und zwar von Staatsbürgern unter 18 Jahren, die das Alter von 17 Jahren zum Zeitpunkt ihrer Einziehung in die Streitkräfte erreicht haben. Die Aufnahme von Freiwilligen in den Wehrdienst erfordert eine Sondergenehmigung des Verteidigungsministeriums. Freiwillige müssen über aktuelle schriftliche Zustimmung von Eltern oder Erziehungsberechtigten verfügen.
  3. 3. Die Einstellung von Freiwilligen durch die Streitkräfte ab einem Mindestalter von 17 Jahren ist weiterhin unter den in Art. 3 Abs. 3 des Fakultativprotokolls vorgesehen Voraussetzungen und Garantien zulässig.
  4. 4. In Anwendung des Kapitels 4a des Nationalgarde Gesetz, welches die Meldepflicht für alle Bürger ab Vollendung des 16. Lebensjahrs bei den zuständigen Behörden im Amtsbezirk ihres ordentlichen Wohnsitzes festlegt, ist vor der Einziehung ein Altersnachweis vorzulegen. Kapitel 4a des Gesetzes legt fest, dass die Daten in schriftlicher Form einzureichen sind und unter anderem Angaben über den Ort und Geburtsdatum umfassen müssen. Es ist strafbar, fehlerhafte Daten zum Zeitpunkt der Einschreibung vorzulegen.
  5. 5. Die Republik Zypern erkennt, dass Art. 1 des Fakultativprotokolls, einen Einsatz von Mitglieder der Streitkräfte nicht verhindern würde, wenn:
    1. a) eine echte militärische Notwendigkeit besteht, ihre Einheit in einem Gebiet, in dem Kampfhandlungen stattfinden, einzusetzen; und
    2. b) aufgrund der Art und Dringlichkeit der Situation:
      1. i) es nicht möglich ist, solche Personen vom Einsatz zurückzuziehen; oder
      2. ii) falls dies die operative Effizienz ihrer Einheit untergraben würde, und dadurch die erfolgreiche Durchführung der militärischen Mission und/oder die Sicherheit von anderem Personal gefährden würde.

Die obgenannte Erkenntnis ist unter den derzeitigen Umständen in der Republik Zypern besonders notwendig, insbesondere infolge der fortgesetzten illegalen militärischen Besatzung von 37% seines Staatsgebietes durch einen ausländischen Staat, Vertragspartei des Fakultativprotokolls.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Japan am 1. April 2010 seine anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2005. wie folgt geändert:

Die Regierung von Japan rekrutiert gemäß der einschlägigen Gesetze und Verordnungen nur diejenigen als Mitglieder der japanischen Streitkräfte, die das Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben.

Ferner hat das Königreich der Niederlande dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 29. September 2010 mitgeteilt, dass das Fakultativprotokoll mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 auf den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung findet.

Faymann

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