64. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit (BGBl. III Nr. 178/2006) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
Belgien | 12. Juni 2009 |
Bosnien und Herzegowina | 7. Oktober 2008 |
Frankreich | 7. Mai 2007 |
Monaco | 18. September 2007 |
Montenegro | 8. Dezember 2010 |
Norwegen | 18. Oktober 2010 |
Russische Föderation | 27. November 2008 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Belgien:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt das Königreich Belgien, dass es die Bestimmungen der Art. 4 und 5 des Protokolls anwenden wird.
Bosnien und Herzegowina:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt Bosnien und Herzegowina, dass es die Bestimmungen der Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Frankreich:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass sie nur die Bestimmungen des Art. 4 des Zusatzprotokolls vom 9. November 1995 anwenden wird.
Monaco:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt das Fürstentum Monaco, dass es nur die Bestimmungen des Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Montenegro:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt Montenegro, dass es die Bestimmungen des Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Norwegen:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt Norwegen, dass es die Bestimmungen des Art. 4 des Protokolls anwenden wird.
Russische Föderation:
Gemäß Art. 6 des Protokolls Nr. 2 zum Rahmenübereinkommen, erklärt die Russischen Föderation, dass sie die Bestimmungen der Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Faymann
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