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BGBl III 59/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

59. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption

59. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (BGBl. III Nr. 47/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 90/2009) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde:

Bahrain

5. Oktober 2010

Dominica

28. Mai 2010

Estland

12. April 2010

Haiti

14. September 2009

Island

1. März 2011

Italien

5. Oktober 2009

Demokratische Republik Kongo

23. September 2010

Demokratische Volksrepublik Laos

25. September 2009

Liechtenstein

8. Juli 2010

Nepal

29. März 2011

Schweiz

24. September 2009

Singapur

6. November 2009

Thailand

1. März 2011

Ukraine

2. Dezember 2009

Vietnam

19. August 2009

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bahrain:

Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.

Demokratische Volksrepublik Laos:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens gegen Korruption erklärt die Demokratische Volksrepublik Laos, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Weiters erklärt die Demokratischen Volksrepublik Laos, dass es der Zustimmung aller Beteiligten bedarf, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Nepal:

Die Regierung von Nepal erachtet sich nicht an die Bestimmung des Art. 66 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gebunden, nach der jegliche Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Antrag eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterbreitet werden solle, oder einer dieser Vertragsstaaten die in Frage stehende Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof verweisen kann.

Niederlande111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008.:

Nach einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande findet das Übereinkommen, mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, auf den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung.

Singapur:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des obgenannten Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik Singapur nicht an die Bestimmungen des Art. 66 Abs. 2 des besagten Übereinkommens gebunden.

Thailand:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich das Königreich Thailand nicht an Abs. 2 desselben Artikels gebunden.

Vereinigtes Königreich222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006, geändert durch BGBl. III Nr. 6/2008.:

Weiters informierte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland am 9. November 2009 den Generalsekretär folgendermaßen:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland möchte die Ratifizierung des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf folgende Gebiete ausdehnen, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:

Bailiwick of Guernsey,

Bailiwick of Jersey,

Isle of Man.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erachtet die Ausweitung des genannten Übereinkommens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung für wirksam.

Vietnam:

Vorbehalt:

Mit der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Erklärungen:

  1. 1. Im Einklang mit den Grundsätzen des vietnamesischen Rechts erklärt die Sozialistische Republik Vietnam, dass sie sich nicht an die Bestimmungen über die Kriminalisierung unerlaubter Bereicherung gemäß Art. 20 und die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen gemäß Art. 26 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gebunden erachtet.
  2. 2. Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption nicht unmittelbar anwendbar sind; die Umsetzung des Übereinkommens erfolgt in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem innerstaatlichen Recht der Sozialistischen Republik Vietnam, auf der Grundlage von bilateralen oder multilateralen Abkommen mit anderen Vertragsparteien sowie dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Folgende Staaten haben Notifikationen zu Art. 6 Abs. 3, Art. 44 Abs. 6 lit. a, Art. 46 Abs. 13 und Abs. 14 des Übereinkommens abgegeben:

Ecuador222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006, geändert durch BGBl. III Nr. 6/2008.:

Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 3:

Die neue nationale Behörde von Ecuador, zuständig für die Kontrolle und die Bekämpfung der Korruption gemäß Art. 6 Abs. 3 „Korruptionsverhütungsstelle“ ist die folgende:

  1. Consejo de Participación Ciudadana y Control Social
  2. Administrador Temporal: Economista Carlos Diez Torres
  3. Dirección: Av. Amazonas 4430 y Villalengua
  4. Edificio Amazonas 100 Piso 3

El Salvador333) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.:

Mitteilungen gemäß Art. 46 Abs. 13:

Behörde:

  1. Dirección General de Asuntos Jurídicos
  2. Ministerio de Relaciones Exteriores

    Adresse:

  3. Calle El Pedregal, Boulevard Cancillería,
  4. 500 metros al poniente del Campus II de la
  5. Universidad Dr. José Matías Delgado
  6. Antiguo Cuscatlán, Ciudad Merliot
  7. El Salvador, Central America

Estland:

  1. 1. Die zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens ist das Justizministerium (Tõnismägi 4a, 15191 Tallinn);
  2. 2. Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a erachtet die Republik Estland das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
  3. 3. Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens bezeichnet die Republik Estland das Justizministerium als zentrale Behörde;
  4. 4. Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens, akzeptiert die Republik Estland Rechtshilfeersuchen in estnischer und englischer Sprache.

Frankreich333) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.:

Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 3:

Die zentrale Behörde, die die Verantwortung und Befugnis hat, andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung zu unterstützen, ist:

  1. Le Service Central de Prévention de la Corruption
  2. Ministry of Justice
  3. 13 place Vendôme
  4. 75042 Paris cedex 01
  5. Office: 2-14 rue des Cévennes, 75014 Paris

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Die zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln, ist:

  1. La Direction des Affaires Criminelles et des Grâces
  2. Ministry of Justice
  3. 13 place Vendôme
  4. 75042 Paris cedex 01
  5. Office: 14 rue Halévy, 75009 Paris

Griechenland444) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 25/2009.:

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Die von der griechischen Regierung bestimmte zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen ist die folgende:

  1. Department for Special Penal Affairs and International Judicial Cooperation on Penal Affairs,
  2. Ministry of Justice, Transparency & Human Rights
  3. Mesogeion 96, 11527, Athens, Greece

Haiti:

Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 3:

Name und Anschrift der Behörden, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können:

  1. - Le Ministre de l'Economie et des Finances (MEF)
  2. Siège principal du Ministère, # 5, Avenue Charles Summer, Port-au-Prince, Haïti W.I.
  3. - Le Directeur Général de l'Unité de Lutte Contre la Corruption (ULCC)
  4. Siège principal de l'institution, # 13, rue Sapotille, Pacot, Port-au-Prince, Haïti W.I.

Island:

Mitteilungen gemäß Art. 6 Abs. 3:

Die Regierung von Island bestimmt die folgenden zuständigen Behörden zur Unterstützung anderer Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung:

  1. The Ministry of the Interior
  2. 150 Reykjavik
  3. The National Commissioner of Police
  4. Skulagotu 21
  5. 101 Reykjavik

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Die Regierung von Island bestimmt das „Ministry of the Interior“ als zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen:

Adresse:

  1. The Ministry of the Interior
  2. 150 Reykjavik

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 14:

Island akzeptiert Anfragen neben Isländisch auch in Englisch.

Italien:

Mitteilungen gemäß Art. 46 Abs. 13:

Die italienische Regierung bestimmt folgende zentrale Behörde:

  1. Ministry of Justice, Department for Judicial Affairs
  2. Directorate General for the Criminal Justice, Office II
  3. via Arenula 80, 00186 Roma

Kolumbien111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008.:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 erklärt Kolumbien hiermit, dass die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen kann, das Präsidentschaftsprogramm zur Modernisierung, Effizienz, Transparenz und Korruptionsbekämpfung ist:

Adresse: Carrera 8 No. 7-27 Edificio Galán

  1. Bogotá, D.C., Colombia

Weiters, gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens, hat die Republik Kolumbien die folgenden Einrichtungen als zentrale Behörden bestimmt, die verantwortlich und befugt sind, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln:

Das „Ministerio del Interior y Justicia“ ist zuständig für die Formulierung und Entgegennahme von Unterstützungs- und Zusammenarbeitsersuchen im Sinne des Übereinkommens.

Adresse: Carrera 9 No. 14-10

  1. Bogotá, D.C., Colombia

Die „Fiscalía General de la Nación“, ist zuständig für die Entgegennahme und Erledigung oder Übermittlung der Rechtshilfeersuchen anderer Vertragsstaaten und die Formulierung von Rechtshilfeersuchen an andere Vertragsstaaten im Falle von durchgeführten Ermittlungen.

Schließlich erklärt Kolumbien gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens, dass Spanisch die zulässige Sprache für Rechtshilfeersuchen ist.

Kongo111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008.:

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Die Regierung von Kongo übermittelt hiermit die Namen und Kontaktinformationen der zuständigen Behörden, zuständig für die Aufnahme von Rechtshilfeersuchen gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption.

Es sind die folgenden:

  1. - Directeur des Affaires Internationales Juridiques au Ministère de la Justice et des Droits Humains;
  2. - Directeur de la Coopération au Ministère de la Justice et des Droits Humains.

Demokratischen Volksrepublik Laos:

Die Demokratischen Volksrepublik Laos erklärt, dass sie die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht. Dennoch erachtet sie das UN-Übereinkommen gegen Korruption nicht als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die darin genannten Straftaten. Weiters erklärt sie, dass bilaterale Abkommen die Grundlage für die Auslieferung zwischen der Demokratischen Volksrepublik Laos und den anderen Vertragsstaaten in Bezug auf jegliche Straftaten seien.

Luxemburg555) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008, geändert durch BGBl. III Nr. 25/2009.:

1. Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Nachstehende Änderungen der Notifikation vom 7. Februar 2008444) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 25/2009. bezüglich der Adresse lauten wie folgt:

  1. Parquet Général auprès de la Cour Supérieure de Justice
  2. Bâtiment CR
  3. L-2080 Luxembourg

Das Großherzogtum Luxemburg bezeichnet das „Parquet Général auprès de la Cour Supérieure de Justice“ als zentrale Behörde die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln.

2. Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 14:

Das Großherzogtum Luxemburg akzeptiert Rechtshilfeersuchen, die in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.

Außerdem habe ich die Ehre, Ihnen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens mitzuteilen, dass Art. 2 des Gesetzes vom 1. August 2007 über die Genehmigung des genannten Übereinkommens einen Ausschuss zur Korruptionsverhütung errichtet hat (als COPRECO bekannt). Der Ausschuss kann andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen.

Die Kontaktinformation des Ausschusses lauten wie folgt:

  1. Comité de prévention de la corruption
  2. Monsieur Luc Reding
  3. 13, rue Erasme
  4. L-1468 Luxembourg

Malediven111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008.:

Art. 6 Abs. 3:

Ministry of Finance and Treasury

Ameenee Magu

Malé, Republic of Maldives

Art. 46 Abs. 13:

Ministry of Finance and Treasury

Ameenee Magu

Malé, Republic of Maldives

Marokko111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008.:

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sind die Kontaktdaten der marokkanischen zentralen Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen die folgenden:

Titre/Fonction: Juge, Chef de la Division des Affaires Pénales Spéciales

Organisme: Ministère de la Justice

Adresse: Ministère de la Justice, Direction des Affaires Pénales et des Grâces, Place Mamounis, Rabat

Ville/Pays: Rabat/Maroc

Titre/Fonction: Juge, Chef de la Division d'execution des mesures judiciaires en matière pénale

Organisme: Ministère de la Justice

Adresse: Ministère de la Justice, Direction des Affaires Pénales et des Grâces, Place Mamounis, Rabat

Ville/Pays: Rabat/Maroc

Mexiko333) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.:

Die Kontaktdaten der zentralen Behörde lauten wie folgt:

Behörde:

  1. Procuraduría General de la República
  2. Dirección General de Extradiciones y Asistencia Jurídica

    Adresse:

    1. Av. Paseo de la Reforma No. 211-213, 2o piso, Colonia
  3. Cuauhtémoc, Delegación Cuauhtémoc, C.P. 06500
  4. México, D.F.

Nepal:

Mitteilung gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a:

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens möchte die Regierung von Nepal den Generalsekretär der Vereinten Nationen informieren, dass sie dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit bei der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens erachtet.

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens möchte die Regierung von Nepal mitteilen, dass das Amt des Premierministers und der Ministerrat als zentrale Behörden bestimmt wurden, die verantwortlich und befugt sind Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln.

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 14:

Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens möchte die Regierung von Nepal mitteilen, dass die englische oder nepalesischen Sprache zulässig für gegenseitige Rechtshilfe ist.

Niederlande111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008.:

Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 3:

Die Behörde, die die Niederlande bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen kann, ist:

  1. Public Sector Employment Affairs Department
  2. Directorate-General for Governance and Kingdom Relations
  3. Ministry of the Interior and Kingdom Relations
  4. P.O. Box 20011
  5. 2500 EA The Hague
  6. The Netherlands

Mitteilungen gemäß Art. 44 Abs. 6, Art. 46 Abs. 13 und Art. 46 Abs. 14:

Das Königreich der Niederlande erklärt in Bezug auf Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens, dass das Königreich der Niederlande das genannte Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit über die Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens für das Königreich in Europa erachtet.

Das Königreich der Niederlande erklärt in Bezug auf Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens, dass die zentrale Behörde des Königreichs der Niederlande für das Königreich in Europa die folgende ist:

  1. Ministry of Justice
  2. Department of International Legal Assistance in Criminal Matters
  3. P.O. Box 20301
  4. 2500 EH The Hague

    Das Königreich der Niederlande erklärt in Bezug auf Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens, dass es für das Königreich in Europa Ersuchen in englischer oder niederländischer Sprache akzeptiert.

Österreich333) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.:

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Die zentralen Behörden gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sind die folgenden:

  1. BAK - Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
  2. Bundesministerium für Inneres
  3. Herrengasse 7, Postfach 100
  4. A-1014 Wien
  5. BMJ - Bundesministerium für Justiz
  6. Museumstraße 7
  7. A-1070 Wien

Russische Föderation666) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008, geändert durch BGBl. III Nr. 90/2009.:

Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 3:

Das Staatliche Amt der Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation an der Adresse: Russische Föderation, 125993, Moskau, ul. Bolschaja Dmitrowka, 15A und das Justizministerium der Russischen Föderation an der Adresse: Russische Föderation, 119991, Moskau, Ul. Zhitnaya, 14 werden von der russischen Partei als Behörden bestimmt, welche die anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können.

Schweden555) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008, geändert durch BGBl. III Nr. 25/2009.:

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Die Kontaktdaten der schwedischen zentralen Behörde lauten wie folgt:

  1. Ministry of Justice
  2. Division for Criminal Cases and International Judicial Co-operation
  3. SE-103 39 STOCKHOLM

Schweiz:

Die von der Schweiz bestimmte zentrale Behörde, welche die Rechtshilfeersuchen nach Art. 46 Abs. 13 dieses Übereinkommens erhalten soll, ist:

  1. Office fédéral de la Justice
  2. Bundesrain 20
  3. CH-3003 Bern.

    Gemäß Art. 46 Abs. 14 dieses Übereinkommens müssen Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Unterlagen zusammen mit ihren beglaubigten Übersetzungen in die französische, deutsche oder italienische Sprache in die Schweiz gesandt werden, wenn sie nicht in einer dieser Sprachen erstellt wurden.

Serbien777) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006, geändert durch BGBl. III Nr. 25/2009.:

Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, ist die zentrale Behörde der Republik Serbien, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln, das „Ministry of Justice of the Republic of Serbia“, Nemanjina 22-26, 11000 Belgrad.

Seychellen111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008.:

Mitteilungen gemäß Art. 6 Abs. 3:

Behörden, die anderen Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können:

Die Daten dieser Behörden lauten wie folgt:

  1. 1. Ministry of Foreign Affairs

    P.O. Box 656

  1. 2. Attorney General's Office

    P.O. Box 58

Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a des Übereinkommens erachtet die Republik der Seychellen das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung und gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens wurde das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten als zuständige Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und Übermittlung zur Erledigung an die zuständigen Behörden bestimmt.

Simbabwe111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008.:

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

The Chairman

Anti-Corruption Commission

No. 5 Golda Avenue

Strathaven

Harare

Zimbabwe

Singapur:

  1. 1. Gemäß Art. 6 Abs. 3 des obgenannten Übereinkommens bestimmt die Regierung der Republik Singapur das „Corrupt Practices Investigation Bureau of Singapore“ als zuständige Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen kann. Das „Corrupt Practices Investigation Bureau of Singapore“ kann folgenderweise kontaktiert werden:

    Adresse: 2 Lengkok Bahru Singapore 159047.

  1. 2. Gemäß Art. 44 Abs. 6 des obgenannten Übereinkommens, erklärt die Regierung der Republik Singapur, dass sie das obgenannte Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten erachtet.
  2. 3. Gemäß Art. 46 Abs. 13 des genannten Übereinkommens bestimmt die Regierung der Republik Singapur den Generalstaatsanwalt von Singapur als zentrale Behörde für die Zwecke der gegenseitigen Rechtshilfe gemäß Art. 46 des genannten Übereinkommens.
  3. 4. Gemäß Art. 46 Abs. 14 des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung die Republik Singapur, dass an die zentrale Behörde von Singapur gesandte Anträge und Beilagen in englischer Sprache oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein sollen.

Slowenien444) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 25/2009.:

Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 3:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ist die Korruptionsverhütungsstelle der Republik Slowenien die Kommission für die Korruptionsverhütung.

Adresse:

  1. Commission for the Prevention of Corruption
  2. Dunajska cesta 56
  3. 1000 Ljubljana

Uganda333) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens sind die Behörden für die Korruptionsverhütung die folgenden:

  1. Ministry of Ethics and Integrity
  2. P.O.Box 7142
  3. Inspectorate General of Government
  4. P.O.Box 1682
  5. The Office of the Auditor General
  6. P.O.Box 7083

Ukraine:

1. Zu Art. 44 Abs. 6 lit. a:

Die Ukraine erklärt, dass sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ansieht, wenn kein bilateraler Vertrag auf dem Gebiet der Auslieferung vorhanden ist;

2. Zu Art. 46 Abs. 13:

Die zuständigen zentralen Behörden gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens sind: das Justizministerium der Ukraine (bei Gerichtsanträgen) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (bei Anträgen der Voruntersuchungsbehörden);

3. Zu Art. 46 Abs. 14:

Anträge auf Prozesskostenhilfe und beigefügte Dokumente sind zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in die ukrainische, russische, englische oder französische Sprache, sofern sie nicht in einer dieser Sprachen verfasst sind, an die Ukraine zu übermitteln.

Vereinigte Arabische Emirate111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008.:

Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 3:

Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate hat die folgenden Behörden zur Unterstützung der anderen Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung bestimmt:

  1. - Ministry of Justice: Abu Dhabi, P.O.Box 260;
  2. - State Audit Bureau: Abu Dhabi, P.O.Box 3320.

Vietnam:

Gemäß Art. 44 des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Vietnam, dass sie das Übereinkommen nicht als rechtliche Grundlage für Auslieferungen betrachtet. Auslieferungen werden seitens der Sozialistischen Republik Vietnam in Übereinstimmung mit dem vietnamesischen Recht durchgeführt, auf der Grundlage von Auslieferungsabkommen und dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Mitteilungen gemäß Art. 6 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 13 und 14:

  1. 1. Die Aufsichtsbehörde der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ist die nationale Behörde der Sozialistischen Republik Vietnam, die andere Vertragsstaaten bei der Bereitstellung von Informationen zur Verhinderung und Bekämpfung der Korruption unterstützen kann;
  2. 2. Das Justizministerium, Ministerium für Sicherheit und die Oberste Staatsanwaltschaft der Sozialistischen Republik Vietnam sind die nationalen Behörden, die Rechtshilfeersuchen in Übereinstimmung mit dem vietnamesischen Gesetz erhalten können;
  3. 3. Englisch ist die zulässige Sprache für die Sozialistische Republik Vietnam in Bezug auf Rechtshilfeersuchen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Kenia am 9. September 2009 mitgeteilt, den Vorbehalt777) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006, geändert durch BGBl. III Nr. 25/2009. zu Art. 66 Abs. 2 zurückzuziehen.

Faymann

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