34. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Der Revisionsausschuss der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hat anlässlich seiner 24. Tagung (Bern, 23. bis 25. Juni 2009) nachstehende Änderungen zu den Art. 9 und 27 des Übereinkommens zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)1 beschlossen:
[Änderungen der Art. 9 und 27 des COTIF 1999 in deutscher Sprache siehe Anlagen]
[Änderungen der Art. 9 und 27 des COTIF 1999 in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Änderungen der Art. 9 und 27 des COTIF 1999 in französischer Sprache siehe Anlagen]
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) sind diese Änderungen gemäß Art. 35 § 2 des COTIF 1999 für alle Mitgliedstaaten am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Faymann
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