30. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Protokoll wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
[Abkommenstext in deutscher Sprache siehe Anlagen]
[Abkommenstext in bulgarischer Sprache siehe Anlagen]
[Abkommenstext in englischer Sprache siehe Anlagen]
Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens wurden am 28. Jänner bzw. 1. Februar 2011 (eingelangt am 3. Februar 2011) abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit 3. Februar 2011 in Kraft getreten.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Faymann
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