107. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
[Abkommenstext in deutscher Sprache siehe Anlagen]
[Abkommenstext in albanischer Sprache siehe Anlagen]
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 9. Mai bzw. 10. Mai 2011 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Juli 2011 in Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Faymann
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