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BGBl I 91/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

91. Bundesgesetz: Finalitätsrechtsänderungsgesetz 2010
(GP XXIV RV 888 AB 912 S. 80 . BR: AB 8394 S. 789 .)
[CELEX-Nr.: 32009L0044 ]

91. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz) geändert wird (Finalitätsrechtsänderungsgesetz 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Finalitätsgesetzes

Das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Vereinbarung über“ die Wortfolge „das Clearing, mit oder ohne Einschaltung einer zentralen Vertragspartei, oder“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „ohne Mitrechnung“ die Wortfolge „des Betreibers des Systems,“ eingefügt.

3. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Übertragungaufträgen“ durch das Wort „Übertragungsaufträgen“ ersetzt und nach dem Ausdruck „entsprechend,“ die Wortfolge „sowie den Systembetreiber“ eingefügt.

4. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Eine Vereinbarung zwischen interoperablen Systemen stellt kein System dar.“

5. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute einschließlich der in Art. 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
  2. 2. Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;“

6. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber."

7. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann bei einem dem inländischen Recht unterliegenden System über Antrag eines Teilnehmers im Einzelfall bewilligen, dass ein indirekter Teilnehmer für Zwecke dieses Bundesgesetzes als Teilnehmer anzusehen ist, wenn dies unter dem Aspekt des Systemrisikos gerechtfertigt ist. Gilt ein indirekter Teilnehmer unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos als Teilnehmer, wird die Verantwortlichkeit des Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einbringt, hierdurch nicht eingeschränkt.“

8. § 8 lautet:

§ 8. Indirekter Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen, sofern der indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt ist.“

9. § 9 lautet:

§ 9. Wertpapiere sind alle in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente.“

10. In § 10 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „einer Zentralbank“ die Wortfolge „ , einer zentralen Vertragspartei“ eingefügt.

11. In § 13 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

12. In § 14 wird nach der Wortfolge „(einschließlich Guthaben)“ die Wortfolge „ ,wozu auch Finanzsicherheiten im Sinne des Art. 1 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten ohne Einschränkung gehören,“ eingefügt.

13. Nach § 14 werden folgende §§ 14a, 14b und 14c eingefügt:

§ 14a. Ein Geschäftstag umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des Geschäftszyklus eines Systems.

§ 14b. Interoperable Systeme sind zwei oder mehr Systeme, deren Systembetreiber eine Vereinbarung untereinander geschlossen haben, die eine Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den betreffenden Systemen beinhaltet.

§ 14c. Systembetreiber ist die Stelle oder sind Stellen, die in rechtlicher Hinsicht für den Betrieb eines Systems verantwortlich sind. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle agieren.“

14. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die vor Beschlussfassung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers in ein System gemäß § 2 eingebracht werden, erlöschen nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf Grund solcher Aufträge erfolgte Abrechnungen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten mit Wirkung für das System widerrufen werden. Dies gilt auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems) oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist.“

15. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Werden Zahlungs- und Übertragungsaufträge nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System gemäß § 2 eingebracht und an dem gemäß den Regeln des Systems definierten Geschäftstag ausgeführt, in dessen Verlauf der Beschluss gefasst wurde, dass das Verfahren eröffnet wird, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn der Systembetreiber nachweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Aufträge unwiderruflich wurden, weder Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte noch Kenntnis davon hätte haben müssen.“

16. Dem § 15 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt des Einbringens in das betreffende System fest, um — soweit möglich — sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.

(5) Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit fest, um — soweit möglich — sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.“

17. § 17 erster Satz lautet:

„Die Rechte von Systembetreibern oder von Inhabern von Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank an Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren gegen

  1. 1. den Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems),
  2. 2. den Betreiber eines interoperablen Systems, der nicht Teilnehmer des Systems ist,
  3. 3. eine Vertragspartei der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank, oder
  4. 4. einen die Sicherheit leistenden Dritten

nicht berührt.“

18. In § 18 wird nach dem Wort „Teilnehmern“ der Ausdruck „ , Systembetreibern“ eingefügt.

19. § 21 lautet:

§ 21. Der Systembetreiber hat der Oesterreichischen Nationalbank mitzuteilen, wer seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen. Ein Systembetreiber, der diese Mitteilungen unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.“

20. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

§ 22a. Ein System, das vor dem 30. Juni 2011 mit Bescheid als System gemäß § 2 Abs. 2 anerkannt wurde, gilt für die Zwecke dieses Gesetzes weiterhin als anerkannt. Ein Zahlungs- und Transferauftrag, der vor dem 30. Juni 2011 in ein System eingebracht, aber erst nach diesem Zeitpunkt abgewickelt wurde, wird als Zahlungs- und Transferauftrag im Sinne dieses Gesetzes betrachtet.“

21. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1, 2 und 5, § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9, § 10 Abs. 1 Z 1, § 13, § 14, § 14a, § 14b, § 14c, § 15 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 18, § 21 und § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2010 treten mit 30. Juni 2011 in Kraft.“

22. § 24 lautet:

§ 24. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998, S. 45-50) in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009, S. 37) in österreichisches Recht umgesetzt.“

Fischer

Faymann

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