7. Bundesgesetz, mit dem das Buchhaltungsagenturgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 9 Abs. 1 wird der Ausdruck „bis Ende März“durch den Ausdruck „bis Ende Oktober“ ersetzt.
2. Im § 17 Abs. 5 Z 5 entfällt der Ausdruck „zur Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes und“.
3. Im § 17 Abs. 5 Z 6 wird der Ausdruck „Jahresergebnisses“ durch den Ausdruck „Bilanzgewinnes oder -verlustes“ ersetzt.
4. Im § 17 Abs. 5 Z 16 wird der Ausdruck „Rechtstreitigkeiten“ durch den Ausdruck „Rechtsstreitigkeiten“ ersetzt.
5. § 26 Abs. 3 wird aufgehoben.
6. Der Text des § 31 erhält die Absatzbezeichnung (1).
7. Dem (neuen) § 31 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Die §§ 9 Abs. 1 sowie 17 Abs. 5 Z 5, Z 6 und Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 26 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
Fischer
Faymann
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