74. Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz), BGBl. Nr. 557/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2004 und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 2a samt Überschrift entfällt.
2. In § 4, § 7 Abs. 4, § 7 Abs. 5 und § 8 wird jeweils die Wortfolge „der Direktor“ durch die Wortfolge „die Direktorin/der Direktor“ ersetzt.
3. § 5 Abs. 1 lit. a und b lautet:
- „a) einer/einem von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestellenden Vorsitzenden, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und je einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,
- b) je einer Vertreterin/einem Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,“
4. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind von den zuständigen Bundesministerinnen/Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreterinnen/Vertreter sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreterinnen/Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreterinnen/Vertreter.“
5. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bei der Entsendung und Ernennung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen.“
6. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden ist das zweite von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsendete Mitglied erste Stellvertreterin/erster Stellvertreter, eines der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder zweite Stellvertreterin/zweiter Stellvertreter und das von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsendete Mitglied dritte Stellvertreterin/dritter Stellvertreter. Die/der Vorsitzende oder deren Stellvertreterinnen/dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber der Direktorin/dem Direktor wahrzunehmen.“
7. § 5 Abs. 4 lit. b lautet:
- „b) das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben,“
8. § 5 Abs. 4 vierter und fünfter Satz lauten:
„Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch die/den jeweils nach Abs. 2 zuständige Bundesministerin/zuständigen Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur enthoben, wobei im Falle von Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. b und c vor der Enthebung die vorschlagende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.“
9. In § 5 Abs. 5, § 5 Abs. 8 lit. i und j, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „des Direktors“ durch die Wortfolge „der Direktorin/des Direktors“ ersetzt; in § 6 Abs. 1 wird außerdem die Wortfolge „Der stimmberechtigte Direktor“ durch die Wortfolge „Die/der stimmberechtigte Direktorin/Direktor“ ersetzt.
10. In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „vom Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden“ ersetzt.
11. In § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter“ durch die Wortfolge „die Vorsitzende/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter“ ersetzt.
12. In § 5 Abs. 8 lit. k, § 6 Abs. 4 und § 6 Abs. 6 wird die Wortfolge „vom Direktor“ durch die Wortfolge „von der Direktorin/vom Direktor“ ersetzt, in § 5 Abs. 8 lit. m wird die Wortfolge „den Direktor“ durch die Wortfolge „die Direktorin/den Direktor“ ersetzt.
13. In § 5 Abs. 10 wird die Wortfolge „vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestellenden Schriftführer“ durch die Wortfolge „von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und einer von ihr/ihm zu bestellenden Schriftführerin/Schriftführer“ ersetzt.
14. In § 5 Abs. 11 und § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „Der Direktor“ durch die Wortfolge „Die Direktorin/der Direktor“, in § 7 Abs. 1 wird zusätzlich die Wortfolge „eines neuen Direktors“ durch die Wortfolge „einer/s neuen Direktorin/Direktors“ ersetzt.
15. In § 5 Abs. 11 wird die Wortfolge „Der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „Die Vorsitzende/der Vorsitzende“ ersetzt.
16. In § 5 Abs. 12 wird die Wortfolge „des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“ sowie das Wort „stehen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.
17. In § 6 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „dem Direktor“ durch die Wortfolge „der Direktorin/dem Direktor“ ersetzt.
18. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
19. In § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 9 wird jeweils die Wortfolge „vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
20. Die Überschrift zu § 7 lautet „Direktorin/Direktor“.
21. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Zum Direktor“ durch die Wendung „Zur Direktorin/zum Direktor“ ersetzt.
22. In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ sowie die Wortfolge „eines ordentlichen Kaufmannes“ durch die Wortfolge „einer ordentlichen Unternehmerin/eines ordentlichen Unternehmers“ ersetzt.
23. In § 11 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „des Handelsrechts“ jeweils durch die Wortfolge „des Unternehmensrechts“ ersetzt.
24. § 11a lautet:
„§ 11a. (1) Wer Förderungsmittel in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film vor Ablauf der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Sperrfristen nicht auswerten oder auswerten lassen, wobei eine Staffelung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen und der bestmöglichen Verwertung des geförderten Films in Bezug auf die Auswertungsart zu erfolgen hat. In den Förderungsrichtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung) eine Sperrfrist von sechs Monaten nicht unterschritten werden darf. Die Förderungsrichtlinien können eine Verkürzung dieser Mindestsperrfrist nach Maßgabe der im ersten Satz enthaltenen Bedingungen vorsehen, sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Werden Sperrfristen verletzt, ist die Förderungszusage zu widerrufen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.
(3) Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall auf begründetes Ersuchen des Förderungsempfängers von den Maßnahmen nach Abs. 2 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie der zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint.
(4) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung insbesondere zu Werbe- und Promotionszwecken für den geförderten Film selbst gilt nicht als Sperrfristverletzung.“
25. In § 14 Abs. 2 wird vor dem Wort „aufzunehmen“ die Wortfolge „sowie die Festlegung der Nutzungsrechte und Sperrfristen“ eingefügt.
26. § 15 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, dass Darlehen oder Zuschüsse, die aus den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, vom Tag der Auszahlung an vom Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Basiszinsatz pro Jahr zu verzinsen sind. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.“
27. In § 16 wird die Wortfolge „Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945“ durch die Wortfolge „Finanzprokuraturgesetz, BGBl. I Nr. 110/2008“ ersetzt.
28. § 19 lautet:
„§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 die/der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesministerin/Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 die/der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister Unterricht, Kunst und Kultur betraut.“
Fischer
Faymann
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